Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

Jahre nachgelassen werden abzureichen, von denen Haußgärten aber seindt solche kein Zehendt zu geben schuldig, die außgetrete Körner aber werden solche nacher Kiss-Bér hineinzuführen verbunden seyn geben. 4- to. In sonsten gewöhnliche Extra Roboth an contractmässigen Wei­nacht Holtz von jeden gantzen Hoff ein Claffter zu haken und nacher Kiss­Bér zuführen, Brieff tragen und jeder Zeit, wann es nöthig vor die herr­schafftliche Beamte oder Handtwerkts Leute die Vorspannen zu verrichten. 5- to. Und auf dem hiesigen Akaer Teich gutte Obsicht zu haben, daß in Winter solcher behörigte Massen aufgeeisnet bey gühne Regen Wetter der Ablaß oder die Fall Bretter also baldt aufgezogen aller Schaden ver­hüttet der Damm durch daß Teich nicht zusammen getretten, und wann solches beschicket, also gleich restariret werde, daß Fischstellen oder heim­liche Fischen erntlichen eingestellet, die Thätter gefangen oder gleich dem Herrschafft Beamten anzudeuten, und bey den Fischerey die nöthige Inter­tentions Spesen und Fuhrwesen herbey zu schaffen, und die Fischerey zu bestreiten schuldig und verbunden seyn, weillen nun. ó-ó. Die Gemäinde kinfftighin auch vier weitte Fuhren gleich denen anderen Ortschafften alljährlichen nach Körmend, Rechnitz, Pressburg oder auf Peest zu verichten hatt, alß werden denenselben unter diesen drey Jah­ren gegen Abweichung von einen gantzen Session 16 Gulden Arenda von denen déserta Sessionen einige zugetheillet werden. 7- 0. Nachdeme auch die Gemäinde die herrschafftliche Schaaf inven­tirtermassen auch von ersten Oktober 1764 übernohmen, und solche unter ihnen außgetheillet hatt, als verobligiren sie sich auf drey Jahr von solchen jährlichen 240 Gulden Arenda, die Helffte zu Georgi und Michaeli jedes­mahl in die herrschafftliche Cassam richtig und baar abzuführen und nach Verflissung der Bestandjahre die Schaaf in gutter Qualitaet, und an der Zahl der Herschafft wiederum zurükzustellen verbunden seyn, wurde aber die Schaff in dessen unrein, so werden solche von der Herrschafft nicht ac­ceptiret noch angenohmen werden, damit die Gemäinde nur die Schaaf Würtschafts desto besser bestreiten könne so werden. 8- 0. Derselben die in Akaer Grundt sich befindende Hoffbreiten und oben gemelte Wisen zu ihrer Nutzniesung überlassen, und weillen hohe Herrschafft auch die anjetzo mit 85Vi Metzen Kohrn angebaute Hoffbräiten der Gemäinde gnädigst resolviret hatt, so ist solche schuldig bey Abtretung der Bestantszeit eben eine solche Hoffbräiten mit so vieil hineingebauten Saamen zurükzustellen, und da noch ein und andere Hoffbreiten auszurot­ten seynd, so wird der Gemain befohlen diese Felder, umb daß darauf stehende Holtz Wesen auszubutzen zulassen, welches neu so leichter be­sehenen kann, indeme der Gemeinde erlaubet ist solches Holtz weeg ver­kauften zu können. 9- 0. Der Schaafflerhoff ist der Gemeinde ebenfals zugelassen worden, mithin ist solche schuldig diesen so vieil nur immer möglich zu conservi-

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