Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek feleletei az úrbéri kilenc kérdőpontra 1768-1782 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 19. (Veszprém, 2007)

A községek feleletei

es ist die 1-te Jahr ein ganzen Tag, die zwey letzte Jahr von ein jeden zwey Klaffter Stein geführet worden. Ad 4-tum. Biß zu jetziger Zeit haben sie alleweill gehabt (ob sie schon kein Weingebürg geniessen) den Schankh auf ein halb Jahr, eine Wissen 12 Fuhr Heu außtragend, ein Stuckh Ackher von fünf Prespurger Metzen, welches auß Zuelassung der Herrschafft die Gemein besüzet umb die einquartierte Solda­then zu unterhalten. Über dieses aber allezeit (ausser jetzigen Jahr) ein reichlich zue wachßen Krauth, Ruhnes und Erbsen, wie auch an Wintter und Sommer Getreith, von ligenden Baumern freyes Brennholz, wie auch Bauholz zu ihren Gebrauch, umb welches sie sich bey der Herrschafft anmelden müssen. Die Verschleissung aller ihrer Früchts nach Stuhl Weissenburg, Wesprin und Raab (weillen dieser Orth zwischen obgenanten Stätten gleichsamb in Mitten liget) allemahl gewehret. Die Huetwayde seye also genug, daß sie ihr Viech (sambt solches Zugviech) auf frembde nachbahrliche Büsten verarrendiren müssen, ausgenohmen die Kühe, Kölber, Pferdt und s. v. Schwein, welche biß hero nicht bemüssiget seynd worden auf frembden Grund außzuarrendiren. Ad 5-tum. Was dem Ackheranbau betrifft, so haben sie solchen ungleich außgetheylet, der Uhrsachen halber hat einer mehr, der andere weniger, in de­nen Wissen aber könen sie kein Grämet mähen. Ad 6-tum. Daß ausser denen oben auf den 3-ten Pungt gemelten Stein und Holzfuhren haben sie von 25 oder 30 Jahr her mit 4 Stuckh Vieh zum Stein, Holz, herschafftlichen Heu und Grämet einzuführen sechs Tage, und Handtar­beith vier Tage jahrlich gerobathet. Über dieses (nach dem es die Herrschafft ge­brauchet) hat zwey oder dreymahl eben diese Gemeinde biß weillen sechs, ein anderesmahl 12 vierspanige Waagen nacher Raab und Comoren verschicket. Ad 7-tum. Das diese Gemeinde der Herrschafft von Getraith, von Gersten, von Haaber, von Erbsen nur den Zehenten gegeben, wie sie auch würckhlich geben, das aber auch das Neuntl von den Nachbarn Herschafften soll geno­hmen oder nicht genohmen werden, bekennen sie nichts zu wissen. Über die­ses bekennen sie, das sie von einer Kuh ein halbe Schmalz, gleichfahls zwey Henner, zehen Ayer gegeben, zu Ostern und Weynnacht ein Ree oder statt dessen ein Kalb der Grundtherrschafft haben geben müssen, ausser diesen Geschanckhnussen aber haben sie der Herschafft nichts geben. Ad 8-vum. Bestehen sie, daß keine verlassene Stelle vorhanden. Ad 9-num. Bestehen sie entlich, das alle Inwohner dieses Orths frey hin­weegziehen mögen. Super praeviis adjuratorum coram nobis interventis responsis praesentem humillimam facimus relationem. 144 Signatum Zircz, 8-a Junii 1768. Joannes Perczel exmissus conscriptor alias Inclyti Comitatus hujus Veszpré­miensis processualis supremus judlium m. p. (L. S.), Josephus Böröndi adjunc­tus jurassor m. p. (L. S.) A megeskettetteknek előttünk tett előbbi feleleteiről tesszük ezen alázatos jelentésünket.

Next

/
Thumbnails
Contents