Vas megye múltjából 1976 - Levéltári Évkönyv 1. (Szombathely, 1976)

Degré Alajos: A magyar nemesi (curialista) községek szervezete és gazdálkodása 1848 előtt

Alajos DEGRÉ Organisation und Wirtschaft in den ungarischen (kurialistischen) Adelsdörfern vor 1848 Im Gegensatz zu Westeuropa war in Ungarn der Adel sehr vielzählig. Laut einer in 1848 durch­geführten Zähking erreichte sein Anteil an der Gesamteinwohnerzahl 6 Prozent. Etwa 90 Prozent des Adels war jedoch so arm, daß sein Besitz und seine Lebensweise jenem der Fronbauern gleichkam. Er lebte von den im Komitat eine führende Rolle spielenden begüterten Adeligen streng gesondert. In Marktflecken oder auf Gütern anderer Gutsherren lebte nur ein kleiner Bruchteil dieses auf seine Privilegien und Adelsfreiheiten sehr stolzen, sie leidenschaftlich verteidigenden armen Adels, der sich in seiner überwiegenden Mehrheit in eigenen, keinem Gutsherren unterstellten, Adelsdörfern organi­sierte. Falls in einem solchen Dorf auch Menschen nicht adeliger Abstammung lebten, übte über sie die Gutsherrenrechte das Kollektiv der adeligen Grundbauern aus. Es lebten wohl schon vor 1526 viele adelige Grundbauern in Ungarn, da ihr Erscheinen vor der Nationalversammlung ein Gesetz bereits im Jahr 1408 regelte. Die Adelsdörfer waren unterschiedlichen Ursprungs. Einige kamen wohl durch den Zusammen­schluß der Grenzwächter in den westlichen und nördlichen Grenzmarken zustande, andere verdankten ihre Existenz dem Umstand, daß die Ahnen ihrer Einwohner dem König irgendeinen Dienst leisteten, wie z. B. im Komitat Veszprém die königlichen Jäger, oder es hatte eine Familie ein kleines Dorf besessen, das die Familienmitglieder sodann unter sich teilten, auch andere Menschen hinzukamen, bis schließlich jedermann nur ein wenig Boden, von höchstens eine Hufe besaß. Die adeligen Grundbauern konnten ihre privilegierte Stellung dort am besten bewahren, wo mehrere ihrer Adelsdörfer benach­bart waren. Adelige Grundbauern bewohnten ganze Dorfgruppen. Die bald 200 Jahre der Türken­kriege förderren in Gegenden, wo Jahrzehnte oder sogar Jahrhunderte hindurch Grenzkämpfe wüsteten, die einzelnen Teile des Gebiets abwechselnd bald Türken, bald Ungarn beherrschten, das Entstehen solcher Dörfer. Die Insassen dieser Gebiete flohen, aber für den adeligen Grundbauern, der selten einen Adelsbrief besaß, war es nicht zweckmäßig, fortzuziehen, da er seinen adeligen Stand nur dort behaupten konnte, wo es allgemein bekannt war, daß er dem Adel angehört. So wurden viele Dörfer, die früher nur teilweise von Adeligen bewohnt waren, zu Adelsdörfen, die meisten Gemeinden kamen jedoch in den Besitz von Gutsherren. Es entstand bereits im 16-17. Jahrhundert irgendeine Gemeindeorganisation in den meisten die­ser Dörfer, da sie jeweils zwei Abgesandte in die Komitatsversammlung entsandten. Dies traf wohl nicht überall zu, denn sogar noch im Jahr 1835 ging das Gesetz davon aus, daß die Adelsdörfer keine Gemeindeorganisation besitzen. Viele Adelsdörfer waren auch bloß Siedlungen um ein Zentrum. Sie organisierten sich erst nach dem Ausgang des Feudalismus zu politischen Gemeinden. Unsere ersten Angaben stammen erst vom Anfang des 18. Jahrhunderts darüber, daß ein Adelsdorf einen Vorsteher wählte, der Geschworener, Schulze, Präzeptor oder Director genannt wurde und als Hauptaufgabe das Gemeinschaftsvermögen zu verwalten hatte. Das Gemeinschaftsvermögen bedeutete in erster Li­nie Wald und Weide und auch Adelskonzessionen, deren Besitzer das Adelsdorf als Kollektiv war, wie z. B. das Kneiprecht und das Markrecht. Neben dem Vorstand amtete beinahe überall auch ein aus 5 bis 10 Mitgliedern bestehender Rat. Dieser wurde von der Dorfversammlung alljährlich oder jedes dritte Jahr vor der Gemeinde neugewählt. In einigen Dörfern erhielten die Ratsmitlieder einen Gehalt, anderenorts dingten sie aus, daß sie zwar ohne Entlohnung dienen, aber nur für ein Jahr ver­pflichtet werden können. Sie besaßen bereits am Anfang des 18. Jahrhunderts ein Siegel. Falls im Dorf viele Nichtadelige, vornehmlich besitzlose Einlieger lebten, hatten sie manchcnorst eine eigene Gemein cleorganisation, die der Adelskommunität ebenso unterstand, wie ansonsten dem Gutsherrn in einem Urbarialdorf. In der gemeinsam abgehaltenen Dorfversammlung wurden jedoch manchenorts auch Nichtadelige in den Gemeinderat gewählt. Es kam sogar vor, daß in einem Dorf mit gemischter Ein­wohnerschaft der Richter ein Nichtadeliger war. In diesem Fall schrieb ein besonderes Gemeindestatut vor, daß dem nichtadeligcn Richter auch die Adéligen Gehorsam schulden. Interessant ist, daß dieser gemischte Landbesitz in Alsóőrs beim Ausgang des Feudalismus zerfiel und das Kollektivvermögen unter der adeligen und nichtadeligen Allmende aufgeteilt wurde. Es sind keine Spuren dessen vorhanden, daß sich Gruppen von Adelsdörfern in irgendeiner Gruppenorganisation zusammengeschlossen, in Realvermögensprozessen Entscheidungen gefällt hätten. In kleineren Strafsachen (Holzdiebstahl, Schimpfen, Rauferei, Beschimpfung der Vorgesetzten, Hühner­diebstahl usw.) urteilten sie aber regelmäßig, wobei den Adeligen Strafgebühren auferlegt, den Nicht­adeligen Prügel zuteil wurden, obzwar ausnahmsweise auch Adelige mit der Prügelstrafe belegt wur­den. Der Vorstand erließ regelmäßig das Leben des Dorfes regelnde Statute und Verfügungen, wie über die Forstnutzung, über die Zahl des auf die Weide treibbaren Viehs, Weideverbot für nicht ortsansässige Viehbesitzer auch im Fall, wenn sie Boden in der Gemarkung der Gemeinde besaßen. 1*5

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