Horváth M. Ferenc: Váci végrendeletek III. (1729-)1771-1785(-1825) - Váci Történelmi Tár 8. (Vác, 2014)
Végrendeletek
Egylapos, eredeti. Lelőhely: VVL V. 1-i Püspökvác Mv. Tan. ir. - Végrendeletek, [No. 406.] 517.a Fellner Sebestyén kerékgyártó és özvegy Klinghammer Jánosné Dietrich Zsuzsanna házassági szerződése 1767. január 4. In Nahmen der allerheiligsten und unzertheylten Dreifaltigkeit, Ghott Vatters, Sohns und heiligen Geistes. Ist heut zu endgesezten Dato zwischen dem Herrn Sebastian Fellner (Feiner) als Breydigam eines, dann der ehrentugenreichen Frau Brautt, Susanna Klinghammerin, gebohren Dietrichin (Dittreigin) andemtheils, in Beyseyn der beederseits hernach beschriebener Herrn Befreunden und Beiständen eine ehrliche Heirath nach folgendermaßen abgeredet wurden und beschlossen worden, als Erstlichen solle der besagten Herr Bräutigam gedachte Frau Brauth und hingegen sie dann, wie es sich gebühret, nach erstlicher Ordnung zum Sacrament der Ehe nehmen, wie sie sich dann mit ihrer selbst bei der gutten Willen, bei Aufrichtung dieses Heirathscontract bis auf das Priestershant und der heiliche catholischen Kirchen Bestätdigung ehrlich verliebt und versprochen. Andern, hab erst gemelte Frau Brauth ihren Herrn Brautigamm zu einem Recht und gewissen Heirathgut den gantze Werckzeich und was nur ihmer Nahmen hat, zum Handwerckh, auch hundert Gulden in Geld Sache 100 Fl., wie auch Haus nebst Weingarthen, das Haus vor 1000 FL, sage tause[n]t Gulden, den Weingarthen aber vor hundertfunfzig Gulden, id est 150 Fl. mit diesen Beding, oder Ausnahm, daß das obbehnante der Werckhzeih und alles, was Nahmen hat, darzu zum Hantwerg, wie auch die hundert Gulden, sollen dem Herrn Braudigam sein sie nach Sterben der Frau Brauth mit einer Erben, oder ohne Erben. Was aber das Haus und Weingarten anbelangt, wird ihme nur also Verheirath, daß Herr Breidigam als wird das mitzuschalten und zuzahlten, darmit hat Vermach meinen gottseligen Mann hinterlassene Kindern ihr vätterliches Antheill lauth Testament iberkommen sollen. Die Frau Brauth sich auch Vorbehalten ihren freien Willen von ihren ersten Mann hinterlassenen Rechten Kinder das mitterliche[!] Andeil aufzumachen. Drittens hat der Herr Hochzeither seiner liebsten Frau Brauth dargegen verheirath hundert Gulden Reinisch auch mit diesen Freiwillen, er mach sterben mit Erben oder ohne Erben, so sollen die hundert Gulden ihr zu fallen. Vürtens, was sie weren[!] der Zeit ihrer Ehe erwerben oder ererben werden, solle ein gleiches Gutt sein. 334