Váci végrendeletek I. 1706 - 1750 (-1754) - Váci Történelmi Tár 3. (Vác, 2006)
VÉGRENDELETEK (FORRÁSJEGYZÉK)
derlage, als habe meinen letzten Willen annoch bey gutten Vernunft und freyen Willen testamentirlich hinterlassen und der Gestalten zu zogenbringen wollend, und zwar Ertslich. Befehle ich Gott dem Allmächtigen als meinem Erschaffer mein arme sündige Seel, den Leib aber überlasse ich der allgemeinen Mutter, nemblich der Erden. Anderstens. Weilen mir wohl bekandt, daß mein lieber Mann schuldig ist, und meine Ziechkinder nach meinem Todt wenig bekommen möchten, als ist mein ernstlicher Willen, daß von dem Geldt, so ich meinem Mann zugebracht, so in Paarschaft über tausend Gulden gewesen, so verschaffe ich denen zweyend und Ziehkinder, nemblich der Liserl [!] und dem Adam zu meinem Angedenken dreihundert Gulden. Weilen ich solches Geldt zu Erbauung oder Reparirung meines Hauses hergegeben, also solle es ihnen vor gedachten Haus hinausgezahlet werden. Den Garthen aber neben der Frau Knaggin ihrem Garthen, verschaffe ich meiner Lisel, wie auch alle meine Kleyder, weiße Wasch, das Betth, Kupfer- und Hausgeschirr, sonderlich so im Kammer ist. Wie auch zwey Bestrich- oder zwey paar silberne Messer, sechs silberne Löffel und ein silbernes Saltzkässel, welches ich noch alles mit Feldt gehabt habe, und der Lisel zu kommen solle. Drittens. Weilen ich auch weiß, daß mein Mann der Liserl und dem Adam ihr vätterlicher und mütterlicher Erbtheil, so in 306 fl. bestehet, schuldig ist, und vor gedachte Schuldt der Weingarthen in Spinyér (Spinier) erkaufet worden, als soll auch gedachter Weingarthen der Liserl verbleiben, doch aber soll selbte verbunden seyn dem Adam davon die Helfte hinauszuzahlen. Was nun aber die Würtschafthandlung und sonsten liegendes und fassendes der Guth anbetten ist (außer desjenige, was ich eben meinen Ziechkindern vermachet), thut ich zu meinen Universal-Erben einsetzen meinem lieben Mann, Joseph Stockinger, gegen welchem mich tausendfältig bedancke für die mir bis in Todt erzeugen besondere Liebe und Treuer. Und dieses ist mein letzter Willen, welchem ich in allen und jeden Punckte will vollzogen haben, und so dieser mein letzter Willen nicht als ein ferändliches Testament selbe angesehen werden, so soll es doch gelten als ein Codicill oder letzter Willen, wie es immer auf alle Weis deren allgemeinen Landesrechten gemäß gebrauchlich ist. Das aber dieser mein letzter Willen, besonders aber denen obnenndten Ziech-Kindern alles obige zu kennen, besonders weilen sie mir in der Kranckheit viel Guttes gethann, als habe sie über zu einem Beystandt euer gnädigte Grundtobrigkeit ersuchen wolle, damit selbte die hohe Gnadt habe denen jenigen dem gnädigsten Schutz zu leisten. Zu mehrer Urkhundt dessen habe ich, weilen ich der Schrift nicht khündig, mich durch andere Handunterschreiben lassen, doch aber das Ernutzzeichen eygenhändig beygesetzet, auch anderen Herr Zeu-