Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze

Kirchen- Verfassung. 61 7. Über die Sitzungen jeder Versammlung müssen Pro­tokolle abgefaszt und durch den Vorsitzenden — so wie durch den Notaren beglaubiget werden. — Die Amts-Urkun­den werden mit dem Amtssiegel versehen. 8. Die Kirchen-Gemeinden wählen ihre Geistlichen — ira Falle Ablebens — Abdankens oder ohne Klagsführung erfolgter Versetzung des früheren Geistlichen— unbeschränkt frei; — sie müszen indesz die Wahl auf drei Individuen ergehen lassen, deren Einen — der Regel nach den Stimm­reichsten — der Bischof ernennt. — Die Kirchen-Gemeinden können sich dieses ihres Rechtes auch begeben; doch sind sie in diesem Falle denjenigen als geistlichen Seelsorger an­zunehmen gehalten, welchen der Bischof ernennet ; — diesz hat auch dann Statt zu finden, wenn irgendwelche Kirchen- Gemeinde die Versetzung ihres geistlichen Seelsorgers vor Ablauf von drei Jahren nach der Wahl ansucht; es wird angenommen dasz sie sieh ihres Wahlrechtes begeben hätte und es hängt in diesem Falle die Ernennung des neuen Seelsorgers rein vom Bischöfe ab. 9. Die Presbyterialen können, auszer im Falle ihrer prozessualischen Aburtheilung, strafweise nicht in Vacanz versetzt werden. 10. Stirbt der Presbyteriale nach Georgi, so bleibt dessen Wittwe mit halber Pfarrgebühr bis Michaeli in der Parochie ; — stirbt er nach Behebung der Pfarrgebühr , so bleibt die Wittwe bis Georgi in der Parochie ohne dasz von ihr ein Theil der bereits behobenen Pfarrgebühren zurück gefordert werden dürften; in beiden Fällen ist sie jedoch gehalten den Dienste leistenden Geistlichen anständige Kost zu verabreichen. 11. Die Presbyterialen sind gehalten den Beorderungs— so wie den Vèrsetzungs-Anordnungen pflichtschuldigst zu ge­horchen , — ansonst verlieren sie ihr Amt. 12. Die geistlichen Seelsorger haben sich in ihren Pre­digten jeder Beleidigung und jeden Vorwurfes gegen die Re­ligion Anderer zu enthalten , und haben unseren Religions­sinn friedsam zu lehren ; — ja sie haben selbst im geselli­gen Verkehre jedes Wetteifern zu vermeiden; sollte indesz

Next

/
Thumbnails
Contents