Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung - A.) Von der Verwaltung
52 Unitarier Spiegel. Notär — betreff der finanz- und schulwesentlichen Geschäfte hingegen die eigens hiezu erwählten Notäre. Das Kirchen - Oberconsistori um wird der Regel nach jährlich einmal zu Klausenburg abgehalten im Nothfalle kann und musz dasselbe auch öfter zusammentreten.— Synodal-Oberconsistorien werden in jedem vierten Jahre einmal gewöhnlich der Reihe nach abwechselnd in den einzelnen Kirchenbezirken abgehalten.— Die acht Kirchenbezirke sind aus diesem Gründe in fünf Classen grupirt. — Die Kirchen— sowie auch die Synodal-Consistorien nehmen — weil Beide mit Gottesdienst verbunden sind — an Sontagen ihren Anfang. — Gelegenheitlich der Letzteren wird auch am Montage Gottesdienst gehalten; weil die Weihe der neuen Geistlichen an disem Tage zu erfolgen hat. — Beide werden auszerdem mit einer Rede des Bischofes im Rathsaale eröffnet ; worauf dann das Gebet des Communalorators folgt; sodann nehmen die Berathungen erst ihren Anfang. In der Zwischenzeit von einem Kirchen Oberconsistorium bis zu dem Anderen werden die Kirchen Angelegenheiten durch den Kirchenvertretungs-Rath besorgt; dessen Mittglieder eben Diejenigen sind , aus denen das Kirchen- Oberconsistorium besteht. — Nachdem aber der Kirchen vor • tretungsrath seinen Amtsitz beständig in Klausenburg hält, so nehmen gewöhnlich nur die zu Klausenburg wohnenden Consistorial-Räthe Antheil an den Rathsitzungen desselben; — obschon auch die am Lande wohnenden Consistorial-Räthe in denselben wann immer erscheinen können. — Die Vorsitzenden desselben sind : der Bischof und der Ober curator. Beschlüsze können indesz auch dann gefaszt werden , wenn Einer von Beiden allein das Praesidium führt. Der Kirchevertretungs-Rath hält — den ersten Sontag des Monates angenommen —- an jedem anderen Sontage Sitzungen. — Die Kirchenverwaltung basirt überhaupt auf den Kirchenverwaltungs-Rath ; der auch damit betraut ist, dasz er — wenn die Anwendungsumtsände der Kirchenoberconsistorialbeschlüsze irgendwelche Abänderung erheischen, diese in der Geltungsdauer bis zur unmittelbar folgenden Versammlung des Kirchen Oberconsistorimus, veranstalten