Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - A.) Von der Verwaltung

52 Unitarier Spiegel. Notär — betreff der finanz- und schulwesentlichen Geschäfte hingegen die eigens hiezu erwählten Notäre. Das Kirchen - Oberconsistori um wird der Regel nach jährlich einmal zu Klausenburg abgehalten im Nothfalle kann und musz dasselbe auch öfter zusammentreten.— Syno­­dal-Oberconsistorien werden in jedem vierten Jahre einmal gewöhnlich der Reihe nach abwechselnd in den einzelnen Kirchenbezirken abgehalten.— Die acht Kirchenbezirke sind aus diesem Gründe in fünf Classen grupirt. — Die Kirchen— sowie auch die Synodal-Consistorien nehmen — weil Beide mit Gottesdienst verbunden sind — an Sontagen ihren An­fang. — Gelegenheitlich der Letzteren wird auch am Mon­tage Gottesdienst gehalten; weil die Weihe der neuen Geist­lichen an disem Tage zu erfolgen hat. — Beide werden auszer­­dem mit einer Rede des Bischofes im Rathsaale eröffnet ; worauf dann das Gebet des Communalorators folgt; sodann nehmen die Berathungen erst ihren Anfang. In der Zwischenzeit von einem Kirchen Oberconsisto­­rium bis zu dem Anderen werden die Kirchen Angelegen­heiten durch den Kirchenvertretungs-Rath besorgt; dessen Mittglieder eben Diejenigen sind , aus denen das Kirchen- Oberconsistorium besteht. — Nachdem aber der Kirchen vor • tretungsrath seinen Amtsitz beständig in Klausenburg hält, so nehmen gewöhnlich nur die zu Klausenburg wohnenden Consistorial-Räthe Antheil an den Rathsitzungen dessel­ben; — obschon auch die am Lande wohnenden Consisto­rial-Räthe in denselben wann immer erscheinen können. — Die Vorsitzenden desselben sind : der Bischof und der Ober curator. Beschlüsze können indesz auch dann gefaszt werden , wenn Einer von Beiden allein das Praesidium führt. Der Kirchevertretungs-Rath hält — den ersten Sontag des Monates angenommen —- an jedem anderen Sontage Sitzungen. — Die Kirchenverwaltung basirt überhaupt auf den Kirchenverwaltungs-Rath ; der auch damit betraut ist, dasz er — wenn die Anwendungsumtsände der Kirchenober­­consistorialbeschlüsze irgendwelche Abänderung erheischen, diese in der Geltungsdauer bis zur unmittelbar folgenden Versammlung des Kirchen Oberconsistorimus, veranstalten

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