Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

Anhang. Die wichtigsten Landesgesetze in Religions-Sachen: - I. Aus dem ersten Theile der Aprobaten

Anhang. 93 sie sich erkühnten gegen diese Beschlüsse hereinzukommen, dieselben überall verfolgt werden können, und mit allem ihrem Gute der Plündrung preisgegeben werden und niemals soll im Vaterlande dieser Orden angehört und auch niemals zu gar keiner Zeit zugelassen werden und aus gar keinen Rücksichten, wie dies bezeichnend unter mehrern am deut­lichsten erwähnt ist in den Landtags-Ar tikéin vom 1588, 1607, 1610, gegenwärtig auch wmrden aus denselben Grün­den jene Artikel bekräftiget, und von Neuem zum Landtags­­beschlusz erhoben, dasz der Orden der Jesuiten und seine Nachfolger, nach der obbeschriebenen Art und Weise aus­geschlossen und aller Güter verlustig gehalten werden und zu gar keiner Zeit in dieses Vaterland sollen gerufen, ge­führt , noch auch geduldet werden von keinem Menschen ingend eines Standes. Wenn sie diesem entgegen tollkühn hereinhommen, sei es offen oder geheim , sollen sie nach Befund der Wahrheit und nicht blos auf Verdacht oder ein­fache Anklage als Proscribirte und Hochverräther, sei es vom Fürsten, oder von jeglichem Beamten, welchen Standes immer, nach Befugnisz* ) gefangen genommen und mit der in den Landtagsbeschlüssen specificirten Strafe verurtheilt werden. Aehnlich sollen auch diejenigen, wenn irgendwer solchen kräftigen Reichs-Constitutionen zuwider, sei es heimlich oder offen derart Ordensangehörige einberufen hätte, ihr Herein­kommen oder hiesigen Aufenthalte wissend nicht angezeigt hätte, umsomehr die sie begünstigen, vor den Landtag geru­fen und des Hochverrathes schuldig erkannt werden f). *) eigentlich frei: szabadoson megfogattatva a végezésekben specificált poenával büntettessenek, also mit der Poén bestraft werden. f) In notam infidelitatis incurráljanak. Titel 5. Artikel 1....................................................... Dort wo eine Erledigung eintritt, sollen solche (Kirchen-) Einkünfte nicht anderwärts verwendet werden, wenn die Se­nioren andre bis dahin zu substituiren, bis gewisse Prediger oder Schulmeister angestelt werden können. . . . Diejenigen aber, welche die Kirchengüter zu eignem Nutzen verwenden oder verschleudern . . . sollen Kraft dieses Artikels durch die Ortsbeamten auf 1000 Gulden exequirt und die in Besitz genommen Güter zurückgestellt werden.

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