Tolna Megyei Levéltári Füzetek 7. Tanulmányok (Szekszárd, 1999)

Kéri Henrik: A Mercy grófok szerződései Tolna megyei jobbágyaikkal. Úrbérrendezés a hőgyészi uradalomban • 315

Schankrecht fur ein halbes Jahr (von Georgii bis Michaelis) an sich zog, den Gemeinden die Einfuhr von fremdem Wein verbot und sie zum Ausschank des Herrschaftsweines zwang. Bei der Einfuhrung der neuen Regelung kam es in einigen Gemeinden zu Unruhen. Es gibt Hinweise auf weitere Vereinbarungen vor der Urbarialregelung, ursprüngliche Exemplare bzw. Abschriften sind aber nicht mehr aufifindbar. Die Urbarialregelung in der Grundherrschaft Högyész. Das Urbárium vom Jahre 1767. Das vorrangige Ziel der Urbarialregelung war die Vergröfierung des Kontributionsfonds; nach Meinung des Staatsrates war dies durch den Schutz des steuerzahlenden Bauemtums gegenüber dem steuerfreien Adél zu erreichen. Zur Beschwichtigung der Bauernunruhen und zur Vorantreibung der Urbarialregelung wurde im Herbst 1766 ins Komitat Tolnau ein königlicher Kommissar mit weitreichenden Befugnissen entsendet. In dieser Funktion íuhrte er bei den Gerichtstuhlsitzungen in Bonyhád über die Neun-Punkte-Befragung der Bauern in der Grundherrschaft Hőgyész den Vorsitz. Trotz des Widerstandes leitete er das Sitzungsprotokoll mit seinen eigenen Vorschlágen an die königliche Kanzlei, die der Königin die im Sinne der in Erscheinung begriffenen Urbarialverordnung überarbeiteten Vorschláge vorlegte. Im Január 1767 erschienen die Durchfuhrungsbestimmungen der Urbarialregelung und im Február erging dann an das Komitat über die Statthalterei die königliche Anweisung, sich bei der Urbarialregelung in der Grundwirtschaft Hőgyész an den revidierten Text der Kanzlei zu haltén. Die neuen Urbarien der einzelnen Gemeinden entstanden im Spátherbst 1767, sie sind z.T. nur in Kurzfassung vorhanden. Über die náheren Umstande ihrer Entstehung, Abfassung und Einfuhrung liegen keine weiteren Dokumente vor. In diesem Zusammenhang werden zwei Dokumente ausfuhrlicher behandelt: die Meldung des Komitatsmagistrats über den Gang der Gerichtsverhandlung in Bonyhád zur Urbarialbefragung in der Grundherrschaft Hőgyész und der von der Königin gutgeheifiene Text zur Durchfuhrung der Urbarialregelung in dieser Grundwirtschaft. Die Magistratsmeldung ist ein Beweis fiir den hartnáckigen Widerstand, mit dem sich das Standewesen mit juristischen Ausflüchten dieser Durchfuhrung widersetzte, in den Durckmhrungsbestimmungen sind die Klagen der einzelnen Gemeinden und die Anweisungen zu ihrer Behandlung zusammengefafit. 346

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