Tolna Megyei Levéltári Füzetek 7. Tanulmányok (Szekszárd, 1999)
Kéri Henrik: A Mercy grófok szerződései Tolna megyei jobbágyaikkal. Úrbérrendezés a hőgyészi uradalomban • 315
werden, doch müssen solche Kosten, das Jahr hindurch über zehen Gulden sich nicht belaufen. Siebentens. Allé einkommende Früchten, sowohl in Stroh als in Körnern, dann auch Kukuruz, Toback, Wein, Kuchlspeisen sollten sie lauth erteilenden Befehl an seyn gebührendes Orth auf Hőgyész zu überführen verbunden seyn. Achtens solle ein jeder halber Bauer ein Klafter, der Viertl detto ein halbe Klafter Brennholz zu machen, und der ergehenden Anordnung im Monath November nacher Hőgyész zu überführen obliegen. Neuntens. Der Bierschanck und derselben Zubereithung bleibet hocher Herrschaft entübriget mit solchen frey disponieren zu können. Zehendens. Der Weinschanck ist der Gemeinde auf das ganze Jahr zum Genufi überlassen, jedoch mit diesem Beding, dafi sie vor dem herrschaftlichen halbe jáhrigen Schanck 50. ft. in den Rentamt zu bezahlen habén werden. Eilftens. Vor den freyen Rohr-Genufi wird die ganze Gemeinde alljahrlich 300 gute Bund-Rohr zum herrschaftlichen Gebrauch ohne Entgeld zu schneiden und so dann nacher Cserned zu föhren verbunden seyn. Ist es aber ein Sach, dafi sie von sich selbsten keines überkommen, so wird selbes unter keinem erstattenden Titel anverlanget werden können. Zwölftens. Die Eichel Mastung in ihren besitzenden Dorf Grund soll ihnen einjedes Stück um 6. Xr leichter als den Frembden gebilliget werden. In auswőrtigen, oder Prádial Waldungen aber habén sie sich mit hoher Herrschaft hierüber ein Accord zu treffen abzufinden. Dreyzehendens. Das vor sich benötigte Brennholtz wird ihnen ohne Bezahlung, und Anweifi-Geldt erfolget, jedoch mit diesem Vorbehalt, dafi so láng als Láger Holtz vorfindig, kein stehendes, noch weniger fruchtbares zufáhlen erlaubet seyn, zum Bauwesen gehőriges aber soll vermittelst einer Anweifi Zettl durch den Revir-Jdger aber ohne Entgeldt ihnen angezeichnet, und gégében werden. Vierzehendens. Lauth allergnadigsten K. K. Urbárium werden allé beneflcia, und Gerechtigkeiten, welche nicht allé hierinnen erklart werden können, zur ferneren Disposition der Herrschaft überlassen. Schlüfilichen müssen vorstehende Contract=Puncten von beiden Seithen in allén Stücken nicht anderst, dann wahrhaft gehalten werden. Es seye denn, dafi einem oder dem andern Theil die Vollstreckung dieses beschwerlich fiele, und der Urbarial=Regulation nachzuleben sich entschliefien, so wird selber dahin gehalten, die Aufsage um ein Jahr vorhero, nicht nur dem Gegentheil, sondern auch bey einem löbl. Comitat darzuthun, damit beyde ihren würthschaftlichen Vortheil vorsehen, und das beste veranstalten können. 343