Drăgan, Ioan (szerk.): Mediaevalia Transilvanica 2003-2004 (7-8. évfolyam, 1-2. szám)
István Feld: Pál Engel und die Burgenforschung in Ungarn
80 István Feld Fehlen dieser, massenweise registrierten und „um 12-14. Jahrhundert datierbaren“ Befestigungen aus dem schriftlichen Quellenmaterial mit der vorherigen Argumentation nicht erklärt werden kann. Man nahm früher nämlich an, dass sie entweder ganz früh, vor der Verbreitung der Schriftlichkeit gebraucht wurden, oder vielleicht auch später, dann galten sie aber - wie erwähnt - nicht als castrum. Engel akzeptierte aber die Beobachtungen der Archäologie, nach dem die Mehrheit dieser „Kleinburgen“ oder „Burgwällen“29 aus dem 13. Jahrhundert stammt und keine scharfe Grenze zwischen den in den Urkunden erwähnten bzw. unerwähnten Anlagen festzustellen ist. So kam er zur Überzeugung, dass sich das frühere Axiom der Forschung, wonach eine Burg unbedingt in der zeitgenössischen Schriftquellen Vorkommen soll - davon ausgehend stellte Erik Fügedi seine, auch heute noch oft zitierte Statistik der Burgengründungen des 13. Jahrhunderts auf60 - nicht als gesichert erwies, bzw. auch als eine Historisierung des spätmittelalterlichen Burgbegriffes zu erklären ist. Seine eigene - oben erwähnte - Auffassung revidierend hatte er dann festgestellt, dass die früher so oft betonte Einheit der Burg und ihrer Zubehör für die im 13. Jahrhundert errichteten Adelsburgen noch überhaupt nicht typisch war. Die von den Privatleuten auf ihren Besitztümern massenweise erbauten Anlagen fügten sich in eine ganze neue rechtliche Struktur ein, sie bildeten - abweichend von den königlichen Burgen - noch nicht den Mittelpunkt eines Zubehörsystems. Das Wesen des Privatbesitzes war nach Engel nämlich das umgrenzte Gebiet (possessio, terra, predium), was der Besitzer unter gleichen rechtlichen Bedingungen besaß. Als er also auf einem dafür entsprechenden Punkt dieses Gebietes eine Burg - mit oder ohne Erlaubnis - erbauen ließ, wird sie nur ein Zubehör des gegebenen Grundbesitzes. Dafür sollten vor allem die von ihm aufgeführten Erwähnungen mit der Formulierung „ein Besitz cum castro suo“, sowie das Fehlen der Aufzählung der pertinatiae bei vielen frühen, oft (wenigstens zeitweilig) nach dem Besitz benannten Adelsburgen als Beweis dienen. Das Entstehen der Burgdomänen schrieb er dann der königlichen Praxis zu, die die Burgen immer als Besitzmittelpunkte betrachtete. Durch Verschenkungen bzw. durch Konfiszierungen, vor allem des Königs Karl Robert, sollte sich also das Verhältnis zwischen Besitz und Burg umwenden und die Zubehöre wurden dann regelmäßig erwähnt. Pál Engel nahm sogar eine Kanonisierung der legitimen Befestigungen in der 1. Hälfte des 14. 29 Die in der Forschung überhaupt nicht konsequente Terminologie dieses Befestigungstyps wurde von mir mehrmals erörtert: Feld I.: Megjegyzések az Árpád-kori ún. kisvárak kérdéséhez. In Műemlékvédelem. 31 (1987). nr. 1. S. 1-9., idem: A 13. századi várak az eddigi kutatásokban. In Castrum Bene 1989. Szerk. Horváth L. Gyöngyös, 1990. S. 8-21. !0 Fügedi in Anm. 6. erwähntem Werk S. 25-27., sowie in Anm. 12. erwähntem Werk S. 53-56.