Diaconescu, Marius (szerk.): Mediaevalia Transilvanica 1998 (2. évfolyam, 1. szám)

Etnie şi confesiune

Die ungarischen Protestantischen Kirchen Siebenbürgens 157 Im 16. Jahrhundert hat jede reformierte Landeskirche ihre Kirchenordnung geschaffen, nur die siebenbürgische hat sich nicht erhalten. Auf seine Existenz weist eine Entscheidigung der Synode von 1599 hin, die uns von der Erneuerung des Kanonbuches spricht. Was das Zusammenleben der siebenbürgischen Kirchen zur Zeit der Báthorys betrifft, wie schon erwähnt, ging es in dieser Zeit um die praktische Anwendung des schon früher legalisierten Toleranzsystems, um die Entwicklung der Methoden. Das in den nächsten Jahrhunderten so oft verwendete Majoritätsprinzip („maior pars“-Prinzip) wurde schon jetzt - noch in primitiver Form - angeführt. Es geht um folgendes: wählte eine politische Gemeinde, Stadt oder Dorf seinen Prediger, so hatte die Konfession des Pfarrers mit der Mehrheit zu übereinstimmen. Im Zweifalsfalle wurde eine regelrechte Volkszählung durchgeführt. Auf diese Weise konnte kein sonst so mächtiger Patronus z. B. einen katolischer Priester in eine reformierte Gemeinde setzen, aber auch die katolischen Dörfer konnten sich ihrem Glaubensbekenntnis entsprechenden Pfarrer haben. Vor allem in den konfessionell gemischten Dörfern des Oderheller Szeklerstuhls fand ein langer Kampf um die Majorität und um den Besitz der kirchlichen Vermögens statt. Im Oderhellen (Székelyudvarhely-Odorheiu Secuiesc) z. B. haben sich die Katholiken die Pfarrkirche im Stadtteil Szentmiklós in ihren ausschließlichen Besitz genommen. In den gemischten, reformiert-unitarischen Dekanaten der Region Dreistühle gab es derartige Kontroversen nicht. Hier wählten die Gemeinden, ungeachtet der Konfession, ihre Prediger. So war es möglich, in jede beliebige Gemeinde einen reformierten oder unitarischen Pfarrer oder Schulmeister zu berufen, wenn nur die Person, die Predigtweise und die Lebensführung der Pfarrers sympathisch war. Diese Anwendung des „maior pars-Prinzips“ führte zu Exklusivität in den Städten wie Klausenburg (Kolozsvär-Cluj), Thorenburg (Torda-Turda), Desch (Dés-Dej) usw., wo die Unitarier in Mehrheit waren. Da konnte die reformierte Minderheit ihre Religionsfreiheit kaum ausüben, aber dasselbe geschah umgekehrt in den Städten mit reformierter Mehrheit wie in Neumarkt (Marosvásárhely-Tírgu Mures) und Großenyed (Nagyenyed-Aiud). In reformiert-römischkatholischer Beziehung kann man feststellen, daß die meisten Reibungen die siebenbürgische Verbreitung des Jesuitenorders hervorrief. Vor 1588 gab es eine eher mündliche, in Form von Glaubensdisputen geführte Auseinandersetzung, die Zensurverordnung Stephans Báthory aus 1571 verhinderte die schriftliche Propaganda. In unitarisch-römischkatholischer Beziehung gab es vor allem in Klausenburg einen lautlosen aber beharrlichen Widerstand der unitarischen Magistraten gegenüber die Ansiedlung der Jesuiten (1579-1580). In der von uns untersuchten Periode waren die unitarischen und die römisch katholischen hohen Schulen von größerer Bedeutung, die reformierten städtischen Schulen erlangten nur zeitweise einen landesweiten Ruf. Die Klausenburger Schule zum Beispiel, im mittelalterlichen Hause der Dominikaner, bekam zwar 1556 den Rang einer Hohen Schule, funktionierte aber ab 1568 als antitrinitarische

Next

/
Thumbnails
Contents