Széchenyi Béla: A' Lungaui Magyar Zergevadász-Társaság keletkezése és fejlődése történetének [...] / Budapest, [s. n.], 1896. / Sz.Zs. 1425

von iooo fl. überschreitenden Kosten und Auslagen, Voranschläge, Besitzankäufe, Bauten, Weganlagen und dergleichen. Die Generalversammlung prüft die vom Vorstande zu legenden Rechnungen und ertheilt denselben die Genehmigung. Dieselbe entscheidet auch in Streitigkeiten der Gesellschaftsmit­glieder über Gesellschafts-Angelegenheiten, soferne deren Schlichtung durch den Vorstand nicht gelingt. Vorstand. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft auf Grund dieses Vertra­ges nach Innen und Aussen, bei allen Aemtern, Behörden, Korpo­rationen und Einzelnpersonen, er entscheidet selbstständig, leitet und besorgt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, insoferne selbe nicht laut vorstehendem Absätze der Generalversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen, im Namen der Gesellschaft Käufe und Ver­käufe beweglichen und unbeweglichen Gutes, Pachte und Darlehen, kurz Verträge und Vergleiche aller Art abzuschliessen, grundbücher­liche und andere Erklärungen aller Art abzugeben, Geld und Geldes­werth in Empfang zu nehmen, Zahlungen zu leisten und überhaupt Alles zu thun, was er im Interesse der Gesellschaft zur Förderung des Gesellschaftszweckes für dienlich erachtet, wogegen die Gesell­schaft das vom Vorstande Unternommene als im Namen der Ge­sellschaft geschehen anerkennt und genehmigt. Der Vorstand hat das Recht der Aufnahme und Entlassung des Personales, der Bestimmung der für dasselbe bestehenden Bruderlade, er bestimmt Zeit und Ort der Jagden, Gattung und Zahl des abzu­schiessenden Wildes uud dgl. Er hat ferner die Jagden und deren waidmännische Ausübung zu überwachen, Unregelmässigkeiten zu rügen und allfällige Streitig­keiten zu schlichten oder hierüber die Entscheidung der General­versammlung einzuholen. Der Vorstand ist überhaupt verpflichtet, die Interessen der Ge­sellschaft in jeder Weise wahrzunehmen und zu vertreten, die Ge­schäfte gewissenhaft zu besorgen und hierüber Rechnung zu führen und selbe der Generalversammlung vorzulegen. Gegenstände der ordentlichen Jahresrechnung sind die Ein­nahmen aus den Einzahlungen der Mitglieder, sowie die Erträgnisse der Jagd, ferners die ordentlichen, durch den Jagdbetrieb verursachten

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