Széchenyi Béla: A' Lungaui Magyar Zergevadász-Társaság keletkezése és fejlődése történetének [...] / Budapest, [s. n.], 1896. / Sz.Zs. 1425
29 Alle diese Einzahlungen und Erträgnisse sind lediglich zur Erreichung des Gesellschaftszweckes, nämlich zur Instandhaltung und Förderung der Jagd zu verwenden, und haben die Mitglieder den hiedurch nicht gedeckten Aufwand zu gleichen Theilen nachzuzahlen. IV. Zahl, Aufnahme, Austritt und Ergänzung der Mitglieder. Die Gesellschaft besteht gegenwärtig aus eingangsgenannten vier Mitgliedern, soll jedoch auf sechs Mitglieder, jedoch nicht auf mehr ergänzt werden. Die Anfnahme neuer Mitglieder geschieht durch die Generalversammlung (Art. VI.) und ist hiezu die Einstimmigkeit aller jeweiligen Mitglieder erforderlich. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass es an seiner statt ein von sämmtlichen anderen Mitgliedern angenommenes neues Mitglied beistellt. Diese Verbindlichkeit entfällt nur dann, wenn ein Mitglied wegen körperlicher Gebrechen und der Unfähigkeit der Jagd zu obliegen, zum Austritte veranlasst wird. Im Falle der Vakanz einer Mitgliedschaft hat der Sohn eines Mitgliedes oder des Austretenden, und im Falle des Todes eines Mitgliedes, dessen Sohn oder Erbe, und wenn deren mehrere sind, der älteste unter ihnen das Vorrecht vor Anderen zur Wahl vorgeschlagen zu werden. V. Rechte und Pflichten der Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die von der GeneralVersammlung vollzogene Wahl und die Einzahlung der Eintrittsgebühr. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Generalversammlung und das gleichmässige Recht, an dem gesellschaftlichen Vermögen und dessen Nutzungen in der in diesem Vertrage bestimmten Weise theilzunehmen, und die Jagd in der von der Generalversammlung und dem Vorstande jeweilig zu bestimmenden Art und Weise, in den Jagdgebieten der Gesellschaft auszuüben. Kein Mitglied kann seinen Gesellschaftsantheil an Jemand anderen eigenmächtig übertragen.