Gertrude Enderle-Burcel, Dieter Stiefel, Alice Teichova (Hrsg.): Sonderband 9. „Zarte Bande” – Österreich und die europäischen planwirtschaftlichen Länder / „Delicate Relationships” – Austria and Europe’s Planned Economies (2006)
Alexandra Neubauer-Czettl: Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien im Spiegel der Staatsurkunden
Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit von 1973 und das Fremdenverkehrsabkommen von 1974 (BGBl. 138 aus 1974) per 1. Juli 1992 gekündigt wurden.88 Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien Zusammenfassung Österreich schloss sein erstes Handelsabkommen der Nachkriegszeit mit der Tschechoslowakei am 15. Dezember 1945 ab. Von den hier behandelten Ländern folgten Polen mit dem Abschluss eines Handelsabkommens im September 1946 und Ungarn im März 1947. Jugoslawien, das außerhalb des COMECON stand, nahm sicherlich eine Sonderstellung im Vergleich zu den drei anderen genannten Ländern ein. Zwar wurde im Juli 1947 ein Handelsabkommen mit Verlängerungsklausel geschlossen, dieses war aber nicht von den beiden Regierungen unterzeichnet. Zum ersten offiziellen Warenaustauschabkommen kam es erst im August 1948, welches bis 1967 jährlich verlängert wurde. Die ersten langfristigen Handelsverträge traten durchwegs im Jahr 1959 in Kraft und hatten eine Dauer von drei Jahren. Im Anschluss daran wurden jeweils Handelsabkommen mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren geschlossen bzw. Anfang der 80er Jahre durch automatische Verlängerungen erneuert. Im Gegensatz dazu kam es mit Jugoslawien 1967 zum Abschluss eines Abkommens bezüglich Waren- und Zahlungsverkehr, das eine automatische Verlängerungsklausel beinhaltete. Bereits ab diesem Zeitpunkt erfolgte der Zahlungsverkehr mit Jugoslawien in frei konvertierbarer Währung, während die anderen Ländern erst 1971 (Ungarn) bzw. 1972 (Tschechoslowakei, Polen) folgten. Um 1990 wurden mit allen genannten Ländern Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, die jeweils vorläufig eine Gültigkeit von 10 Jahren hatten und im Anschluss automatisch verlängert werden konnten. 88 BGBl. 118 aus 1992: Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aussetzung und Kündigung des Abkommens zwischen Österreich und Jugoslawien Uber den Waren- und Zahlungsverkehr, über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs. 281