Gertrude Enderle-Burcel, Dieter Stiefel, Alice Teichova (Hrsg.): Sonderband 9. „Zarte Bande” – Österreich und die europäischen planwirtschaftlichen Länder / „Delicate Relationships” – Austria and Europe’s Planned Economies (2006)
Alexandra Neubauer-Czettl: Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien im Spiegel der Staatsurkunden
Alexandra Neubauer-Czettl wurden.72 Der Vertrag sah vor, dass binnen drei Jahren nach Inkrafttreten die volle Liberalisierung des Handelsaustausches erreicht werden sollte. Er räumte Polen somit dieselben Bedingungen im Handel mit Österreich ein, wie sie Österreich seinen übrigen Handelspartnern aus dem GATT gewährte. Der Vertrag sah ferner vor, dass der Handelsaustausch nicht mehr - wie bisher - auf der Basis der Kompensation-, Kopplung- oder Tauschrechnung, sondern auf Basis einer Verrechnung gegen konvertible Währung erfolgte. Der österreichische Minister Josef Staribacher bezeichnete den Vertrag als Durchbruch zu neuen, modernen Vertragsformen. Nach den Kompensations- und Kopplungsgeschäften, die für die Nachkriegszeit charakteristisch waren, nach dem System der Clearingverrechnung und der darauf folgenden Epoche der Liberalisierung und Multilateralisierung stehe man nun an der Schwelle einer neuen Epoche der Liberalisierung, eines handelspolitischen Denkens, das durch Integration, Kooperation und privatwirtschaftliches multilaterales Denken charakterisiert sei. Sein polnischer Kollege Olszewski bezeichnete den Vertrag als das beste Vertragswerk, das Polen mit einem westlichen Staat abgeschlossen habe, und betonte, dass die Unterfertigung des Vertrages um ein Jahr vorgezogen wurde. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Ausnahmefall auf dem Gebiet der Beziehungen und der Vertrags formen zwischen einem Land mit Planwirtschaft und einem mit Marktwirtschaft.73 Bereits am 22. September 1976 wurde ein neuer langfristiger Vertrag über den Waren- und Zahlungsverkehr und die Wirtschaftskooperation zwischen der Volksrepublik Polen und Österreich unterschrieben, der die GATT-Bestimmungen und die Meistbegünstigungsklauseln berücksichtigte.74 Der Handelsvertrag trat am 1. Jänner 1977 in Kraft und war zunächst für fünf Jahre gültig. Es kommt jeweils zur Verlängerung um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird. Mit seinem Inkrafttreten verlor das Abkommen vom 9. September 1971 seine Gültigkeit. In den folgenden Jahren gab es weitere rege Kontakte zwischen Polen und Österreich und es wurden zahlreiche Abkommen geschlossen.75 Im Bereich des Handels wurde aber kein neuer Vertrag ratifiziert. 72 BGBl. 495 aus 1971: Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen. Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Polen 1971 IX 09. 73 Weiss: Außenhandel Österreich - Polen, S. 59-61. 74 BGBl. 648 aus 1976: Langfristiges Abkommen über den Waren und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen. Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Polen 1976 IX 22. 75 Vgl. im ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Polen des betreffenden Zeitraums. 278