Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)
Leopold Auer: Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivarischer Staatennachfolge
Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivalischer Staatennachfolge der die abgetretenen Gebiete betreffenden Archive durch die Abtretung der zu den abgetretenen Gebieten gehörigen Archive ersetzt wurde", fand die Anwendung des Provenienzprinzips Eingang in die völkerrechtliche Staatenpraxis. Im Badener Abkommen findet sich die Anerkennung des Provenienzprinzips gleich im Art. 1 expressis verbis ausgesprochen und in der Beilage auch näher definiert, wenn es dort etwa von den abzugebenden Archivalien ungarischer Provenienz ganz richtig heißt, daß sie „zu Registraturen und Archiven gehören, die im heutigen Ungarn entstanden sind“. Als Beispiel werden u. a. die Konzepte von Schreiben des Palatins von Ungarn angeführt, die bei ihm eingegangenen Zuschriften, dagegen nicht die vom Palatin an Wiener Behörden abgesendeten Originale. Man erkennt nicht unschwer an dieser Formulierung den Fachmann! Gleichfalls in Art. 1 ist der Anspruch Ungarns auf sein patrimoine intellectuel festgehalten, das auch die Archive umfaßt. Beides nimmt Grundsätze vorweg, die nach dem Zweiten Weltkrieg von der Unesco aufgegriffen und zur Grundlage ihrer Aktivitäten und Deklarationen im Bereich des Kulturgüterschutzes gemacht wurden. Die zukunftsweisendste Neuerung stellte aber zweifellos die völkerrechtliche Verankerung des gemeinsamen kulturellen Erbes und die sich daraus ableitende Begründung eines gemeinsamen österreichisch-ungarischen Eigentums dar, die die besondere staatsrechtliche Konfiguration der Doppelmonarchie noch einmal aufleben ließ. „Hinsichtlich der Bestände“, heißt es da, „bei welchen nach den von beiden Staaten anerkannten archivalischen Provenienzprinzip eine physische Teilung nicht möglich ist, wird bestimmt, daß diese ungeteilt und unveräußerlich in Wien bleiben sollen, jedoch als kulturell gemeinsames Eigentum beider Staaten anerkannt werden“. Nicht minder wichtig ist die durch den folgenden Satz getroffene Präzisierung: „Jedoch wird betont, daß sich diese Anerkennung lediglich auf die Archive und Registraturen der ehemals gemeinsamen Behörden vom Jahre 1526 bis zum 31. Oktober 1918 bezieht und durch die besondere Natur dieser Bestände gerechtfertigt ist“. Damit wird ganz klar zum Ausdruck gebracht, daß ein beiderseitiges Interesse für die Anwendung des Prinzips vom gemeinsamen Erbe nicht ausreichend ist, sondern wirklich ein gemeinsamer und unteilbarer Rechtsanspruch bestehen muß11 12. Art. 2 ergänzt diese Präzisierung noch durch die Aufzählung von Archiven, die ausdrücklich nicht als zum gemeinsamen Erbe gehörig betrachtet werden sollen. Die Zugrundelegung des Begriffs vom gemeinsamen Erbe regelte nicht nur ein bilaterales Problem der Staatennachfolge, sie wurde zur Basis der Einrichtung der ungarischen Archivdelegationen in Wien und damit zur Basis einer nun über sieben Jahrzehnte erprobten, von den wechselnden Zeitumständen fast unbeeinflußten überaus erfolgreichen Zusammenarbeit13. Die Regelung dieser Zusammenarbeit, 11 L’Autriche remettra sans délai aux gouvernements alliés ou associées intéressés les archives ... appartenant aux administrations ... des territoires cédés; vgl. Auer: Staatennachfolge a.a.O. S. 55. 12 Auer, ebd. S. 61 Anm. 43. 13 Vgl. dazu Ress, Imre: Die Ungarische Archivdelegation in Wien als eine Institution zur Lösung von grenzüberschreitenden Archivproblemen, in: Scrinium 36/37, 1987, S. 264-272 und Csendes, Peter: Cooperation between the Successor States of the Austro-Hungarian Monarchy, in: Mitt. d. Österr. Staatsarchivs, Sonderband 2, 1996, S. 59-65, hier S. 59. 90