Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)

Lorenz Mikoletzky: Ungarn und Österreich - Das gemeinsame Erbe aus archivalischer Sicht

Ungam und Österreich Das gemeinsame F.rbe aus archivalischer Sicht auch bei den anderen Nachfolgestaaten, deren Meinung über das „Eigentums­recht“ an ihren Archivalien in den Wiener Institutionen nicht mit den ungarischen Überlegungen in Einklang zu bringen waren. So konnte es in der Folge der Friedensverträge dann dazu kommen, daß durch Aktenabgabe seitens Österreichs an die verschiedensten Nachfolgestaaten, auch ungarisches „Miteigentumsrecht“ an mehreren Archivalien verletzt wurde, was in der unmittelbaren Nachkriegszeit nicht gerade zu einer guten beiderseitigen Ge­sprächsbasis beitrug. Aber doch blieb diese erhalten, vor allem wenn Archive untereinander Kontakte pflegten und sich nicht gerade Politiker einschalteten. So konnten 1921 und 1922 provisorische Übereinkommen über die Zuteilung behörd­lich legitimierter ungarischer Fachleute im Kriegsarchiv sowie im Haus-, Hof- und Staatsarchiv und im Hofkammerarchiv geschlossen werden. Damit war eine Vor­stufe für das 1926 zu unterschreibende Badener Archivabkommen erreicht worden. Und doch wurde nicht wenig Material aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv, dem Hofkammerarchiv, dem Staatsarchiv des Innern und der Justiz, dem Archiv des Bundesministeriums für Finanzen und der Bibliothek und Kartensammlung des Kriegsarchivs sowie dieser Institution selbst durch die österreichische Bundes­regierung an die königlich ungarische Regierung abgegeben. Einige ausgewählte Beispiele: Ungarische Urkunden, die nicht aus dem Schatzarchiv der Herzoge von Öster­reich stammen und die sich nicht ausdrücklich auf die von Ungarn im Staatsvertrag von Trianon abgetretenen Gebiete beziehen. Die Korrespondenz Metternich - Palatin Erzherzog Josef. Nadasdysche Familienakten. Verschwörerakten, die aus dem Geschäftsgang von Gerichten auf heute ungarischem Boden stammen. In ungarischer Sprache geschriebene Briefschaften aus der Zeit der Türken­kriege. Neuere Zeremonialakten, ungarische Landtags- und Krönungsakten, soweit sie einen geschlossenen Bestand bilden. Akten, betreffend den Bocskay’schen Haiducken-Aufstand aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts. Inventare der Nadasdyschen Güter. Akten des k.k. Zivil- und Militärgouvernements in Ungarn, Präsidium 1852-1860. Akten verschiedenster Kriegsgerichte auf ungarischem Territorium. Akten der ungarischen Leibgarde. Akten der ungarischen Regimenter aus dem Bestand der Truppenkörperakten. Was auf den ersten Blick wie ein ungeheurer Aderlaß vermutet, der er in man­chen Beständen auch war, sollte doch nach mehr als einem halben Jahrhundert die Archivarinnen und Archivare beider Seiten nicht zu Klagen und Weinen veran­lassen. Auf Grund der damals geschaffenen Situation kann heute verständnisvoll miteinander verkehrt werden. Emotionen sind hier fehl am Platz. Diese haben sich im Verhältnis zu Ungarn mit dem Abkommen von 1926 sehr bald gelegt, bei anderen Staaten sind sie bedauerlicherweise noch vorhanden. Ein kleines Manko weist dieser Badener Vertrag auf: Er ist nicht auf Gegen­seitigkeit abgeschlossen worden; Österreich hat keine „ständige Vertretung“ in 26

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