Sonderband 3. „wir aber aus unsern vorhero sehr erschöpfften camergeföllen nicht hernemben khönnen…” – Beiträge zur österreichischen Wirtschafts- und Finanzgeschichte vom 17. bis zum 20. Jahrhundert (1997)
† Peter Gasser: Karl VI., Triest und die Venezianer
Karl VI., Triest und die Venezianer tilbehörde. Abschließend schlug er auch die Einsetzung eines Hafenkapitäns (Capitano di Porto) vor, der - dem Magistrato di Commercio direkt unterstellt - den Verkehr im Hafen regeln, über Ein- und Auslaufen der Schiffe Buch führen und für die Instandhaltung des Hafens sorgen sollte. Die am 26. Mai 1731 in Triest eingerichtete Commercial-Hauptintendenza entsprach in manchem dem von Grenna vorgeschlagenen Magistrato di Commercio. Seine elementare Forderung, diese Triestiner Handelsstelle nur einer gleichfalls neu zu errichtenden zentralen Kommerzbehörde in Wien zu unterstellen, erfüllte sich jedoch nicht. Der der Intendenza vorgezeichnete Dienstweg geht jedoch aus dem Patent keineswegs klar hervor. So wird darin die Commercialhauptkommission in Graz als unmittelbar übergeordnete Stelle der Commercial-Hauptintendenza bezeichnet. Diese durfte aber in jenen dahingehenden Sachen, welche an sich gering, oder unversehen verfallen“ übergangen werden, da das Patent in solchen Fällen der Triestiner Intendenza die Beschluß- und Vollzugsgewalt bzw. das Recht des direkten Weges an die Hofkammer in Wien einräumte200. Der Wirkungsbereich der Intendenza erstreckte sich nicht nur auf Triest und die übrigen Seeplätze des Litorale, sondern auch auf das Gebiet von Görz und Gradisca und den küstennahen Teil Kroatiens. In 34 Punkten beschreibt das Patent vom 26. Mai 1731 die Aufgaben und Kompetenzen der neugeschaffenen Merkantilbehörde, die eigentlich auf die Einhaltung und Durchführung der seit dem Jahre 1717 (im Patent irrtümlich 1716 datiert) zur Hebung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Küstenlande erlassenen Verordnungen und Patente hinausliefen201. Konkret wurde der Intendenza neben einer Kontrolle der von Triest und Fiume mit dem Westen und der Levante anzubahnenden merkantil-maritimen Verbindungen auch, und zwar mit besonderem Nachdruck, die Obsorge hinsichtlich der im Litorale bereits bestehenden und allenfalls noch zu errichtenden Fabriken aufgetragen. Dies hatte unter peinlicher Berücksichtigung des merkantilistischen Prinzips - daß das einheimische Geld im Lande erhalten, das fremde aber herbey gebracht werde - so zu erfolgen, daß in Hinkunft möglichst nur Fertigwaren, nicht aber Rohmaterial und halbfertige Waren exportiert werden. Im besonderen wurde die Gründung einer Papierfabrik im Küstenland gefordert, da bis dato beträchtliche Geldsummen zur Deckung der einschlägigen Importe in das Ausland geflossen waren202. Der merkantilistische Grundsatz wurde noch im 9. Punkt des Patentes unterstrichen, worin der Intendenza, unter besonderer Berücksichtigung der über den Po abgewickelten Ausführen, die Registrierung aller aus Italien, Portugal, Spanien, AVA Wien, Patentesammlung, Karton 13, Patent vom 26. Mai 1731. Ebenda:,,... Seyend Ihro die in Comerci-Sachen von Anno 1716 bis anhero publizirte Patenten, eine Richtschnur, und Fais deren einige nicht in das Werk gesetzet, und seithero nicht abgeändert worden, seyend selbe ftlrohin annoch ins Werk zu richten ...“ Ebenda:,,... Jene Manufakturen, welche bis anhero nicht introduciret worden, seyend mit allem Fleiß und Emsigkeit nunhero einzuführen, und unter anderen zwar bald eine Papier-Fabric massen für das hereinbringende fremde Papier ein nahmhafles Geld hinaus gehet... daß keine Waar rocher aus dem Lande gehe, sondern im Land in alle jene Species verarbeitet werden, in welche es sonsten außer Landes verarbeitet wird ...“. 105