Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

171 Im Uebrigeii sind hinsichtlich dieser älteren Patente die zur Zeit der Ertheilung bestandenen Vorschriften auch weiterhin anzuwenden. § 63. In den mit den ausländischen Staaten geschlossenen Verträgen sind nur allgemeine Gegenseitig'keitsklauseln bezüglich des Patentrechtes enthalten, eine Ausnahme bilden die mit dem deutschen Reiche und mit Serbien geschlossenen Verträge, in wel­chen betreffs der Patente ausführlichere Bestimmungen zu finden sind. Sonst kann sich jeder Ausländer laut dem vorliegenden Ge­setze ein Patent erwerben, mit der alleinigen Beschränkung, dass gegen die Staaten, welche uns gegenüber keine Gegenseitigkeit be­folgen. Retorsionsverfügungen getroffen werden können. § 63. Hinsichtlich der den Bürgern der übrigen Königreiche und Länder Sr. Majestät, sowie Bosniens und der Herzegowina oder jenen Personen, welche dort wohnen oder eine Niederlassung haben, zu ertheilenden Patente sind Artikel XVI des durch den Ges.-Art. XLI vom Jahre 1893 modilicirten Zoll- und Handelbündnisses, und der § 9 des LII. Ges.-Art. vom Jahre 1879 anzu­wenden. Die von gegenwärtigem Gesetze abweichenden Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. § 64. Den Zeitpunkt des Inslebenstretens des ge­genwärtigen Gesetzes bestimmt der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Banus von Kroatien-Slavonien und Dalmatien. § 65. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden der Handels-, der Justiz- und der Finanzminister, für Kroatien und Slavonien aber der Handels- und Finanz­minister und der Banus voir Kroatien-Slavonien und Dal­matien betraut. § 65. Es wäre nicht gerecht, dem neuen Gesetz in jeder Rich­tung rückwirkende Kraft zu ertheilep. Die nach den früheren Gesetzen ertkeilten Patente können nient mit höheren Lasten belegt werden als die, welche zur Zeit der Ertheilung aufrecht gestanden sind. Hingegen ist es nothwen- dig, dass die Verfügungen über die Wirkung der Patente, dia Er­richtung der Patentämter, das Nichtigkeits-Verfahren, Patentregister, Archiv und Patentblatt, sowie die Regeln bezüglich der Einzahlung der Taxen in alinea, 8, 9, 10 des § 45, ferner in den §§ 46—48, wie auch über die Verletzungen und deren Bestrafung und über die ge­heimen Beschreibungen, angewendet werden.

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