Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

ausschliesslich zur Vollführung des Eingriffes dienen, auf Kosten des Verurtheilten hiezu unbrauchbar zu machen sind. Die als confiscirt erklärten Gegenstände sind, wenn zwischen dem Verurtheilten und der ver­letzten Partei eine andere Vereinbarung nicht zu Stande gekommen ist, zu vernichten. Sollten die Gegenstände für die öffentliche Sicher­heit gefährlich sein, so sind über Ansuchen des Gerichtes behufs Vermeidung der Gefahr durch die competente Behörde die entsprechenden Verfügungen zu treffen. §. 51. Nur auf Wuusch der gnschadigten Partei, kann mau in dem Urtlieil aussprechen, dass die im Besitze des Angeklagten gefundenen sich als Nachahmung erwiesenen Gegenstände zu confis- cieren sind, etc. Jedoch können nur die im Besitze des Geklagten gefundenen Gegenstände oder Bestandtheile coniisciert werden, die im Besitze eines anderen befindlichen nicht, die bei dem Angeklag­ten gefundenen Gegenstände können auch dann coniisciert werden, wenn der Eigenthümer derselben ein Anderer ist. Welche Mittel oder Vorrichtungen vernichtet, und welche coniisciert werden sollen, ist im Urtheil detailliert festzustellen. § 52. Auf. im Laufe der Verhandlung geäusserten Wunsch der geschädigten Partei kann das Strafgericht, ausser der Strafe, in dem Urtheile unter Würdigung sämrötlicher obwaltender Umstände, der geschädigten Partei als privatrechtlich ihr zustehenden Schadenersatz, nach freiem Ermessen eine Schadenersatz-Summe bis 20.000 Kronen zusprechen, oder die geschädigte Partei mit ihren Schadenersatz-Ansprüchen auf den Civilrechts- weg verweisen. Hat das Strafgericht auf Wunsch der geschädigten Partei eine Schadenersatzsumme festgesetzt, dann kann ein weiterer Schadenersatz auf dem Civilreehtsweg nicht gefordert werden. Fordert die geschädigte Partei einen 20.000 Kronen übersteigenden Schadenersatz, so ist sie mit ihrem ganzen Schadenersatzanspruch auf den.Civil- rechtsweg zu verweisen. Auf, im Laufe der Verhandlung •ausgedrückten Wunsch der geschädigten Partei ist wei­ters anzuordnen, dass das Unheil vollinhaltlich sammt seiner Begründung auf Kosten des Verurtheilten in den Zeitungen veröffentlicht werde. Die Art und der Zeit­punkt der Veröffentlichung ist unter Berücksichtigung des Wunsches der geschädigten Partei in dem Urtheile festzustellen.

Next

/
Thumbnails
Contents