Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
nischen Mitgliedern, sowie aus dem Manipulationsper sonale. Der Präsident, der Vicepräsident und die richterlichen Mitglieder müssen die im § 7. des IV. Ges-.Art vom Jahre 1869 vorgeschriebene Qualification besitzen. Hinsichtlich der Qualification der technischen Mitgliedern ist § 10 des I. Ges -Art. vom Jahre 1883 massgebend. Den Präsidenten, den Vice-Präsidenten und die ständigen Mitglieder des Patentamtes ernennt auf Vorschlag des Handelsministers Seine Majestät, die nicht ständigen Mitglieder und das Manipulationspersonal ernennt der Handelsminister. Das Patentamt untersteht der Aufsicht des Handelsministers, der dieses Recht unmittelbar und durch den Präsidenten des Patentsenates ausübt. § 25. Das Patentamt wirkt in zwei Abtheilungen. Diese Abtheilungen sind folgende : 1' Die Anmelde-Abtheilung. 2. Die richtliche Abtheilung Die Anmelde-Abtheilung entscheidetin einem Dreiersenate, der aus zwei technischen und einem richterlichen Mitgliede besteht. Der Präsident des Patentamtes kann an den Sitzungen der Anmelde-Abtheilung nicht theil- nehmen. Die richterliche Abtheilung entscheidet unter dem Vorsitze des Präsidenten dos Patentamtes oder seines Stellvertreters in einem aus zwei zum Richteramt befämangelhafteste System kaum länger aufrecht erhalten werden konnte, weil die Herausgabe von ganz unnützen Patenten, sowie Anstände und langwierige Prozesse auf der Tagesordnung waren. Unter den übrigen Systemen stellte sich als zweck- mässigstes das Beschwerdeverfahren heraus, welches verhältnissmässig mit viel weniger Kosten verbunden ist, und mit welchem rvir umso mehr zufrieden sein können, da es den Ansprüchen eines so hervorragenden Industriestaates, wie Grossbritannien durch mehr als 40 Jahre vollkommen entsprochen hat ; auf diesem Beschwerdeverfahren beruht das heutige Gesetz, welches — 145 —