Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 141 kräftigwerden des Einziehungs-Beschlusses in Wirk­samkeit. Ein dem Staate ertheiltes Patent kann nicht entzo­gen werden. §. 20. Im Falle eines Angriffes hat der Patentinhaber die Pflicht uachzuweisen, dass er das Patent in Ausübung genommen hat, oder welche Thätigkeit derselbe zur Erreichung dieses Zweckes entwickelt hat. Er ist zwar nicht verpflichtet, mit der Ausübung den inländischen Bedarf zu decken, weil die Einführung des Gegenstandes vom Auslände schon auf Grund der bestehenden Staatsverträge nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Daher genügt es, wenn er dieselbe in genügendem Umfange in Ausübung nimmt, dessen Constatirung dem Gutdünken der be­treffenden Behörde anvertraut ist, welche dies mit Berücksichtigung des inländischen Verbrauches beurtheilen wird. Der Beweis jedoch, dass der Verbrauch zu gering ist, genügt nicht, da der Erfinder bestrebt sein muss, für seine Erfindung ein Absatzgebiet zu schaffen. Ausnahmsweise, d. i. wenn die inländische Ausübung der Erfindung von allgemeinem Interesse ist, kann die Entziehung auch vor 3 Jah­ren ausgesprochen werden. Von allgemeinem Interesse ist jede Erfindung, von deren Anwendung man eine wesentliche Ent­wicklung der vaterländischen Industrie erwarten kann. 2. Dieser Punkt verfügt über den Licenz-Zwang. Da es auch Erfinder gibt, die entweder aus technischen oder financiellen Gründen auch nach Ablauf der 3 .Jahre nicht im Stande sind, die Ausübung ihrer Erfindung in genügendem Masse geltend zu machen, so kann ihnen laut Gesetz, falls andere vertrauenswürdige, inländische Unter­nehmer sich bereit erklären von der Erfindung bei genügender Ent­schädigung und Garantie Licenzen zu nehmen, wenn sie dies ver­weigern, das Patent entzogen werden. Andererseits schützt jedoch der Umstand allein, dass der Erfinder jemandem eine Licenz ertheilt hat, ohne genügende Ausnützung der Erfindung, nicht von der Ent­ziehung des Patentes, weil der Zweck der Verfügung der ist, die vaterländische Industrie durch vollständiges Geltendmachen einer Erfindung zu heben. Die Verfügung in P. 2 bezieht sich nicht blos entrichten ist. wo um die Ertheilung des Patentes nach­gesucht wurde. Für die Ertheilung der Patente auf dem Gebiet des anderen Staates ist eine Registrirungsgebühr zu entrichten, welche mit 25°/0 der Patenttaxe festgestellt wurde. Diese Registrirungsgebühr ist mit der Patenttaxe zugleich einzukassieren, und dem Ministerium der ande­ren Landeshälfte zuzusenden. Seitdem die Patente im Sinne dieser Vereinba­rungen durch die ungarische Regierung herausgegeben

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