Szalai Emil: Előadóművész, gramofonlemez, rádió. Szerzőijogi tanulmány (Budapest, 1935)
VII.
113 (4) In den Fällen der Abs. 1, 2 finden die Vorschriften des § 57 Abs. 7 entsprechend Anwendung; die Vorschriften des § 57 Abs. 8 gelten dem Sinne nach sowohl für die Mitglieder eines Chors oder Orchesters als auch für die Personen, die an Vorträgen oder Aufführungen im Betriebe eines Theateruntemehmens mitwirken. A tervezet a következőkép indokolja e rendelkezéseket: 1. Schutz des ausübenden Küntlers. Schutz bei Bild* und Schallvorrichtungen (§ 57), beim Rundfunk (§' 58). Auf der Revisionskonferenz in Rom ist in einer Ent- schliessung aller Verbandsstaaten der Wunsch ausgesprochen worden, dass die beteiligten Regierungen die Möglichkeit des Schutzes der ausübenden Künstler ins Auge fassen möchten. Das geltende Urheberrechtsgesetz trifft Bestimmungen zum Schutz der ausübenden Künstler im § 2 Abs 2, § 12 Abs. 2 Nr 5 LUG. Danach wird die Übertragung eines Werkes jder Literatur oder Tonkunst auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör als Bearbeitung angesehen, wenn sie durch persönlichen Vortrag bewirkt wird; als Bearbeiter gilt der Vortragende. Ihm steht als Bearbeiter das — von der Einwilligung des Urhebers des vorgetragenen Werkes abhängige — ausschliessliche Recht zu, die Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen und gewerbsmässig zu verbreiten, nicht aber auch das ausschliessliche Recht, sie zu öffentlichen Aufführungen zu benützen; denn nach § 22a LUG. ist es jedermann gestattet, ein Werk mit Hilfe rechtmässig hergestellter Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe öffentlich aufzuführen. Der Entwurf will all diese Vorschriften beseitigen, weil die Auffassung, dass die Übertragung eines Werks auf eine Schallvorrichtung eine Bearbeitung darstelle, den Grundsätzen des Urheberrechts widerspricht. Ein urheberrechtlicher Schutz kann den ausübenden Künstlern nicht gewährt werden. Gegenstand des Urheberrechts kann nur ein Werk, nicht aber der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes sein. Auch würde die mit der Einbeziehung in den urheberrechtlichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen