Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

IV. Muster (Inbesondere: Muster von Ausländern S. 68.)

67 kann es keinem Zweifel unterliegen, daß trotz der verfassungsrechtlichen Änderungen die Be­nutzung des Musters in Ungarn das ausschließ­liche Recht an dem in Österreich hinterlegten Muster ebenso aufrecht erhält wie umgekehrt die Ausübung in Österreich das Recht au dem in Ungarn hinterlegten Muster und daß die Einführung nach dem Muster verfertigter Waren aus Ungarn das in Österreich erworbene Muster­recht nicht erlöschen läßt. Tatsächlich also haben die zitierten Vorschriften des § 11 lit. a und b trotz geänderter staatsrechtlicher Ver­hältnisse unveränderte Geltung behalten. Der Grund hiefiir liegt darin, daß es eben nur für beide Staatsgebiete einheitliche Musterrechte gibt und daß beide Staatsgebiete für das Muster- recht, ein einheitliches Geltungsgebiet dar­stellen. Erfolgt daher die Benutzung des Musters in irgend einem Teile dieses Geltungsgebietes, dann erscheint eben das Muster gesetzmäßig ausgeübt, da es in dem Gebiete, für welches das Muster- recht erworben wurde, zur Benutzung gelangte. Dies muß um so mehr gelten, als die Erlöschung des Musterrechtes nur in einem der beiden Staats­gebiete ausgeschlossen ist. Ebenso versteht es sich von selbst, daß die Einführung nach dem Muster hergestellter Waren aus Ungarn dem Bestände des Musterrechtes nicht abträglich sein kann. Für das Musterrecht ist eben weder Ungarn gegenüber Österreich, noch Österreich gegenüber Ungarn „Ausland“, in beiden Staaten ist ja das Musterrecht als ein einziges

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