Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
weist, daß ein Zusammenhang jenes Grundsatzes mit der Prioritätsbegünstigung nicht besteht, auch die Verträge, welche Österreich-Ungarn mit dem Deutschen Reiche, mit Serbien und mit Spanien75) abgeschlossen hat, welche also dem Gesetze von 1893 und der kais. Verordnung von 1899 teils Vorgehen, teils nach- folgen, zeigen deutlich genug, daß auch unsere Gesetzgebung die Abhängigkeit des Inlands- vom ausländischen Patente keineswegs als Wirkung der Prioritätsbegüustigung ansieht. Aberman wendet vielleicht ein, es seien wirtschaftliche Gründe, welche die wechselseitige Abhängigkeit der beiderseitigen Patente notwendig machen. Es könnte ja bei der Einheit 75) Der Vertrag mit Spanien ist hier besonders lehrreich, weil er (Art. IV) den Schutz von Marken und Mastern, nicht aber den der Erfindungen auf die Dauer des Schutzes im Heimatsstaate beschränkt. Die Motive zur Regierungsvorlage dieses Vertrages (Beilage 12 der stenogr. Protokolle des Abgeordnetenhauses, XIV. Session, 1898; auch im „Österr. Patentblatte", 1899, S. 644 ff.) begründen dies mit der Xatur des Marken- und Musterrechtes und fügen hinzu; „Daß die Gruppe der Erfinderrechte unabhängig von den in der Heimat erworbenen Patenten gestellt wurde, ist einerseits auf die Natur der Erfindungen gestützt, welche in jedem Lande eine selbständige, vom Ursprungslande unabhängige Ausnutzung von Erfindungen gestattet, andrerseits darauf zurückzuführen, daß sich im internationalen Rechte die Unabhängigkeit der in den verschiedenen Staaten genommener Patente von einander immer mehr Bahn bricht“. Hiezu bemerke ich nur. daß dieser Vertrag schon am 21. Jänner 1897 abgeschlossen worden ist!