Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)

ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)

43 eine Reihe der hervorragendsten Schriftsteller legt ihn dahin aus, daß nur die Höchstdauer des französischen Patentes beschränkt ist, eine Abhängigkeit weitergehender Art aber nicht besteht.69) Schon 1878 hat sich der Pariser Internationale Kongreß für das industrielle Eigentum in einer Resolution für die Beseitigung jeder Abhängigkeit zwischen in- und auslän­dischen Patenten ausgesprochen70), die Mad­rider Konferenz (1890) der Staaten der Pariser Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums beschloß einstimmig einen Zusatz zum Unions­vertrag, welcher diese Unabhängigkeit aus­drücklich fest setzte.71 *) Endlich beschloß die Brüsseler Konferenz der Unionsstaaten7-) ohne Debatte schon 1897 den Art. 4 its der Brüsseler Zusatzakte, welcher die Unabhängigkeit der in den einzelnen Staaten auf dieselbe Erfindung erteilten “") Diese Ansicht vertreten Pouillet a. a. U., No 343 Ws und die bei ihm zitierten Bozérian und Blanc. Eine Übersicht der differierenden Anschau­ungen in der Theorie und der zwiespältigen Rechts­sprechung bei Mainié, Nouveau traité des brevets d'invention, II. Bd., No 3950 fi. 70i Resolutionen des Internationalen Kongresses für das industrielle Eigentum; abgehalten zu Paris, im September 1878. Gemeinsame Grundsätze. Z. 11. 7l) Procès-verbaux de la Conférence de Madrid de 1890 de hunion pour la protection de la propriété industrielle, S. 17, 135. Die auf das Patentrecht bezüglichen Beschlüsse dieser Konferenz wurden nicht ratifiziert. 7-i Union internationale pour la protection de la propriété industrielle. Actes de la Conférence, réunie à Bruxelles, 1897 et 1900. S. 146. 183.

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