Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
30 gegenüber der oben vertretenen eine Divergenz in der Richtung, daß die Vdg. vom 27. Dezember 1893 nicht, wie oben ausgeführt wurde, schon mit dem Inkrafttreten des Patentgesetzes, sondern erst mit dem der kais. Verordnung als beseitigt gilt nnd sie somit auch noch für die in der Zwischenzeit unter Inanspruchnahme der Priorität der ungarischen Patentanmeldung in Österreich angemeldetenPatente maßgebend wäre. „Endgültig“ ist ein Erteilungsbeschluß, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, also ausnahmslos, wenn er in Österreich von der Besch Werdeabteilung, in Ungarn von der richterlichen Abteilung des Patentamtes gefaßt wurde14), ferner wenn schon von der Anmeldeabteilung der Anmeldung im vollen Umfange stattgegeben wurde, ohne daß Einspruch erhoben war.44 45) Im Falle gänzlicher oder teilweiser Abweisung eines Einspruchs, ohne daß seitens des Einsprechers Beschwerde erhoben worden wäre, erweitert sich die- 90tägige Frist um die ( 30tägige) 46) Beschwerdefrist, weil dem Anmelder zur Vornahme der Anmeldung im anderen Staatsgebiete die 90tägige Frist voll zu Gebote stehen soll, er 44) §§ 25, 36 ungar. Pat. Ges. 45) Seligsohn a. a. 0., S. 525. In diesem Falle steht nämlich dem Anmelder ein Beschwerderecht nicht zu; so Entscheidung der Beschwerdeabteilung I des deutschen Patentamtes vom 17. Februar 1903 („Blatt für Patent-, Muster- und Zeichen wesen“, 1903. S. 137); Kohler, Handbuch, S. 781; Seligsohn a. a. 0., S. 280. M) §§ 39 u. 63 des österr., § 36 des ung. Pat. Ges.