Adler, Emanuel: Die Beziehungen der beiden Staatsgebiete der österreichisch-ungerischen Monarchie betreffend den Schutz der Erfindungen, Marken und Muster (Wien, 1906)
ÍI. Patente (Insbesondere: Prioritätsrecht S. 16; Dauerbeschränkung S. 36; Ausübungspflicht S. 55.)
15 Zusammenhang, der in den Punkten 3—6 des § 1 des genannten Gesetzes, die im Art. Y, Abs. 3—6 kais. Vdg. vom 21. September 1899 wiederholt sind, seine Regelung findet. Dieser Zusammenhang soll im folgenden mit Bezug anf Patente erörtert werden. Die Anwendung auf Privilegien ergibt sich hieraus ohne Mühe. II. 1. Art. V kais. Vdg. vom 21. September 1899 setzt im Abs. 1 fest, daß auf allen Gebieten der Industrie neue Erfindungen, welche gewerblich verwertbar sind, in beiden Staatsgebieten Patentschutz genießen, insofern nicht durch die gegenwärtig bestehenden Gesetze Ausnahmen gemacht sind. § 1 des österr. Patent- gesetzes vom 11. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 3Ü gewährt den Patentschutz solchen neuen Erfindungen, welche eine gewerbliche Anwendung zulassen. Ein Vergleich beider Gesetzesstellen ergibt zur Genüge, daß die beiden Ausdrücke „verwerten“ und „anwenden“ in diesen Zusammenhängen als völlig gleichbedeutend zu betrachten sind und daß somit § 1 unseres Patentgesetzes nichts anderes besagt als § 1 des deutschen Gesetzes1 11’), obzwar es in diesem „Verwertung“, in jenem „Anwendung“ heißt. 1") Ebenso schon Schanze, Patentrechtliclie Untersuchungen, S. 421 ff., 436 f. und insbesondere S. 437. N. la gegen Ephraim und Wagner, welche eine abweichende Anschauung vertreten. — Auch die