Kujbusné Mecsei Éva: Nyíregyháza önkormányzata 1753–1848 - A Szabolcs-Szatmár-Bereg Megyei Levéltár Kiadványai II. Közlemények 28. (Nyíregyháza, 2003)

Rezümék

Selbstverwaltung von Nyíregyháza (1753-1848) Zusammenfassung Unter den Marktflecken im Komitat Szabolcs im 18.-19. Jhd. zeigte die Stadt Nyíregy­háza die schnellste Entwicklung. Die seit 1753 erneut bevölkerte Hörigergemeinschaft hatte bereits bei der Ansiedlung über einige Elemente der Selbstverwaltung eines Marktfleckens verfügt. Unter den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, der größer war als in den Dörfern, gab es über die Richter und Verwaltungsmitarbeiter hinaus auch die Verwalter der gepachteten gutsherrlichen Nutznießungsrechte. Auf Grund der Nomi­nierung der Gutsherren der Gemeinde wurden jedes Jahr andere Einwohner zu Amts­trägern gewählt, die ihren Aufgaben auf Grund der damaligen Rechtsgewohnheiten und der Beschlüsse des Patrimonialgerichts nachgekommen sind. 1786 auch durch die Abhaltung von vier Landesmärkten ist die Gemeinde zu einem Marktflecken geworden. Zu dieser Zeit wurde für die Verwaltung der neuen Nutz­nießungsrechte ein neues Amt geschaffen. Diese Praxis wurde auch im späteren beibe­halten: bei einer neuen Aufgabe wurde ein neuer Amtsträger gewählt. In der untersuchten Periode waren die Führungspersönlichkeiten der Gemeinschaft die Ober- und Vizerichter, deren Verwaltungs-, Wirtschaftssteuerungs- und Rechts­sprechungsaufgaben bis zu den 1790-er Jahren durch die z.T. der Einwanderung zu ver­dankenden Bevölkerungszunahme wesentlich zugenommen haben. Zu ihrer Entlastung wurde ein Gremium aus 40 Mitgliedern aufgestellt, welches für die Steuerung der neben dem Ackerbau auf gepachteten Weiden betriebenen Viehhaltung und für die Aufsicht der gepachteten hoheitsrechtlichen Benefizien zuständig war, dessen Mitglieder auf Le­bensdauer gewählt wurden und somit im Wirtschaftsleben der Stadt die Beständigkeit verkörperte. Auf Grund der günstigen gutsherrlichen Verträgen, der Hof- und Weidenwirtschaft waren die Einwohner von Nyíregyháza ein halbes Jahrhundert nach der Ansiedlung be­reits bemittelt genug, die Ablösung der gutsherrlichen Dienstleistungen durch Geld­zahlung auf sich nehmen zu können. Aus der Perspektive der Stadtverwaltung bedeutete die Erbablösung im Jahre 1803 von dem einen Gutsherren einen Wendepunkt, da da­durch die Hörigergemeinschaft gutsherrliche Rechte erlangte und zusammen mit dem anderen Gutsherren als Mitbesitzer fungierte. Zu der Rechtsausübung waren weitere Amtsträger, Rechtssprechungsgremien notwendig, zum anderen - da zu der Tilgung der für die Erbablösung aufgenommenen Kredite und zu der weiteren Erbablösung große Geldmittel benötigt waren - mußten die Aufgabenbereiche der Verwalter der städtischen Einkünfte durch Präzisierung immer effektiver gestaltet werden. Die Statuten der Stadt verfügen über viele Modifizierungen der Zuständigkeitsbe­reiche und in ihnen wurde seit 1818 für diejenigen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, auch eine regelmäßige Jahresvergütung festgelegt. Auch dem ist es zu verdanken, daß seit dem ersten Drittel des 19. Jhd. die städtischen Würden zu Ämtern

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