Szabolcs-Szatmár-Beregi levéltári évkönyv 11. (Nyíregyháza, 1995)

Pál-Antal Sándor: Az erdélyi és partiumi vármegyék címeres pecsétjei

Die Wappensiegel der Komitate in Siebenbürgen und im Partium Die Studie verfolgt die Verbreitung der Wappensiegelführung bei den Munizipien in Siebenbürgen und im Partium. Das homogene Siegel, das in seinem Feld das Wappen des Munizipiums führte, war relativ spät, in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts allgemein verbreitet. Bei der Beglaubigung der Urkunden, die im Namen des Munizipiums ausgestellt wurden, gab es zuvor für die Art des Siegels keine einheitliche Praxis. Die sächsischen Stühle benutzten bereits im 14.-15. Jahrhundert Wappensiegel. In mehreren Fällen kam die sächsische Verwaltung nicht zu einem eigenen Siegel, da diese Rolle das Siegel der Stadt, welche das Zentrum der Verwaltung war, übernommen hat (Hennannstadt, Kronstadt, Bistritz, Schäßburg). Die Szekler Stühle als Munizipien versehen ihre Schirrten bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts mit dem Ringsiegel ihrer Beamten - meistens mit dem des Notars. In Fällen, in denen es sich um das ganze Szeklertum handelte, wurde das Siegel der Szekleniation benutzt. Bei den Komitaten sind bis zu Beginn des 18. Jahrhunderts zweierlei Voi gehensweisen nachvollziehbar. Die Führung des Siegels mit Wappen und des aus Teilen. Der erste Anwender des Wappensiegels, auch was Ungarn betrifft, war das Komitat Hunyad. Aber diese Praxis verbreitete sich, entgegen den unter die Habsburger-Herrschaft gelangten ungarischen Teilen, in denen die Führung des Wappensiegels laut Landtagsbeschluß in Preßburg in 1555 verpflichtend wurde, bei den Komitaten in Siebenbürgen nicht. Hunyad wurde nur vom Komitat Fehér in Siebenbürger gefolgt, zumindest im 18. Jahrhundert. Die Komitate in Nordsiebenbürgen und im Partium benutzten das Siegel, das in Teile gegliedert wurde. Diese haben den lateinischen Namen des Komitats nach der Zahl der Stuhlrichter in entsprechende Buchstabengruppen aufgeteilt und in gesonderten Siegeln eingraviert. Die Siegel im Partium bestanden aus vier, die in Siebenbürgen aus zwei Teilen. Die Vorbedingung der Teilsiegelfühmng war die gemeinsame Benützung. Belege für diese Handhabung blieben aus dem 17. Jahrhundert aus Máramaros, Szolnok,

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