Püspöki körlevelek 1860 (Szombathely, 1861)

Datum Sabariae die 24-ta Septembris 1860. Nro. 2003. ÉTviT I* Excelsi C. R. Consilii Locumtenentialis Regni Hungáriáé bg. Intimatum ddto 18. Au­gusti a. c. Nro. 8312. intuitu stigmatis penes fundationes pias in effectum deducendas adhibendi editum pro debita notitia et observantia publicatur: 8312. Um mehrseitigen Zweifeln zu begegnen, welche die Gebührenbehandlung der bei Realisirung von Stiftungen vorkornmenden Eingaben und auszufertigenden Urkunden, beziehungsweise die An­wendung der Vorschriften der kais. Patente vom 9. Feber u. 2. August 1850 (R. G. B. Nr. 50. u. 329) auf solche Eingaben und Urkunden betreffen, hat das h. k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit Erlass vom 18. Juli 1. .1. Z. 10335 auf Grund einer Zuschrift des h. Finanz-Mini­steriums vom 8. Juli 1860 Z. 37020 zur weitern angemessenen Verständigung Nachstehendes an­her bekannt gegeben, Gebührenfrei zu behandeln sind: a) der Sliftsbriefentwurf, b) die Eingabe, mit welcher die Kirchenvermögens-Verwaltung den Stiftsbriefentwurf vorlegt. c) Die Abschriften eines ausgefertigten Stiftsbriefes, welche zu Amtszwecken und von Amtswegen ausgefertigt werden müssen. d) Die Eingaben , womit die unter c) erwähnten Abschriften und die ausgefertigten Original-Stifts­briefe den Behörden von der Kirchenverwaltung vorgelegt werden. Die Gehührenbehandlung der Stiftungsurkunde selbst ist durch die Tarifpost 96 der Gesetze vom 9. Feber u. 2. August 1850 und die Näherbestimmungen der Fmanzministerial-Verordnung vom 12 April 1860 {R. G. B.Nr. 93) in nachstehender Weise geregelt. 1. Bei-Stiftungen, welche durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, Vermächt­nisse oder andere letztwillige Anordnungen unter ausdrücklicher Bedingung einer Gegenleistung begründet sind, z. B. bei Messenstiftungen, ist der Stiftsbrief der von dem gestifteten Werthe entfallenden Gebühr nach der Scala II. unterworfen, welche durch Stempelmarken oder insofern sie den Betrag von 20 fl. überschreitet, unmittelbar zu entrichten kömmt. 2 In andern Fällen, in denen durch eines der erwähnten Rechtsgeschäfte eine Stiftung errichtet oder vermehrt, jedoch eine Gegenleistung nicht ausdrücklich bedungen wird, ist die Perzentual­­gebühr zu entrichten. Zu diesem Behufe sind Stiftungen dieser Art, wenn sie sich auf eine Verfügung unter Le­benden gründen, dem Gebührenbemessungsamte innerhalb acht Tagen nach erfolgter Genehmigung des Stiftsbriefes anzuzeigen. Stiftungen aber von Todeswegen müssen in den Nachlassausvveis aufgenommen werden, wor­auf sie zugleich mit den übrigen Nachlasse der Gebührenbemessung unterzogen werden. In den sub 2. erwähnten Fällen unterliegt überdiess jeder Original-Stiftbrief der fixen Stem­pelgebühr von 30 kr. ö. W. nebst dem Kriegszuschlage von 6 kr. ö. W. Anbei ist der Schluss­satz der mit der bezogenen Finanzministerial-Verordnung kundgemachten A. h. Entschliessung vom 15. März 1860 zu beachten, zufolge dessen eine blos mittelbare Ableitung einer Gegenleistung aus dem wohllhätigen oder gemeinnützigen Zwecke einer Gesellschaft oder andern Anstalt, die mit dem Gegenstände der Schenkung oder letztwilligen Anordnung betheilt wird, nicht geeignet ist, die Entrichtung der skalamässigen- statt der Perzentual-Gebühr zu begründen. Die k. k. Statthalterei hat die Ehre hierüber zur eigenen Kenntnissnahme und weitern Ver­ständigungs-Veranlassung die Mittheilung zu machen. Ofen am 18. August 1860. Im Namen des F.Z.M. Benedek. Friedenfels mp. II. Ejusdem Excelsi Dicasterii Intimatum ddto 21. Augusti a. c. Nro. 15166 cum DD. Vestris eo addito communicatur, ut ejus tenorem eos , quorum interest, indilate e­­doceant. 15166. 4 Das h. k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 18. Juni d. J. Z. 6979 die Errichtung einer Anstalt zur Heranbildung von Lehrerinen und Erzieherinen der weib­lichen Jugend an der vierklassigen Mädchenhauptschule der Ursulinerinen in Kaschau genehmigt. Diese Anstalt von zwei Jahreskursen wird im Sinne der mit h. Ministerial-Erlass vom 20. Jäner 1856 Z. 19334 bekannt gemachten Bestimmungen über die katholischen Lehrer-Bildungs­anstalten organisirt und der erste Jahreskurs derselben am 1. Oktober d. J. eröffnet.

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