Püspöki körlevelek 1860 (Szombathely, 1861)

k. k. Statthalterei-Abtheilung Oedenburg. Z. 4050. Laut der Eröffnung der k. k. schlesischen Landesregierung zu Troppau vom 19. Febr. 1860. Z. 1942. hat das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 7. April. 1859. Z. 5224. dem Andreas Quatember, Inhaber einer Privatschule in Troppau, das Recht ertheilt öffentliche Prüfungen an seiner Lehranstalt abzuhalten, und seinen Schülern gütige Hauptschulzeugnisse, welche von der Schuldistriktsaufsicht gefertigt sein müssen, auszustellen. Nachdem derselbe seine Privathauptschule bereits im Monate Oktober 1 ^59. eröffnet und den an ihn gestellten Anforderungen entsprochen hat, so beehrt sicii die k. k. Statthalterei-Abtheilung" das hochwürdige Ordinariat hievon Behufs der gefälligen Verständigung der unterstehenden Haupt- und Mittelschulen in die Kenntniss zu setzen, damit diese die Giltigkeit der von Andreas Quatember ausgestellten Zeugnisse anerkennen. Oedenburg am 2. März 1860. G. Z i c h y. IV. In Encyclicis ddto. 18. Dec 1858. Nro 2410/E. XIV. sub XI. publicavi ea, quae in­tuitu Legis ad complendum Exercitum attinentis DD. Vestras scire oportet, et ibidem subnexum fuit Formulare sub titulo: „Beilage 5. (§. 15.) Auskünfte aus den Tauf-(Geburt) Trauungs- und Sterbe-Matriken über die Familie des N. N. Haqs-Nro...... in der Ortschaft N...., Gemeinde N...“ Intuitu laxae, quam Curati erga expediendos hujus speciei Extractus desumere possunt, percepi ab Exc. C. Ii. Consilii L. II. Sectione Soproniensi Piescriplum sequens: Von der Oedenburger k. k. Statthalterei-Ablheilung. N ORMA L E. Z. 6510. Laut des Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 23. März 1860 Z. 3517. ist aus den über die Ausführung der Heeres-Ergänziung bei dem Ministerium des Innern eingegangenen Be­richten hervorgekommen, dass von einzelnen Seelsorgern für die Ausfertigung der im §. 15. des proviso­rischen Amtsunterrichtes zur Ausführung des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres vom 29. September 1858. bezeichneten Behelfe zur Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das Heer, überspannte Gebühren in Anspruch genommeu worden sind. Um derartigen Unzukömmlichkeiten vorzubeugen, haben bereits mehrere Erzbischöfe und Bischöfe, an ihre Geistlichkeit die Verfügung erlassen, dass für die Verabfolgung der erwähnten, nach dem Muster der Beilage 5 des bezogenen Amtsunterriehtes auszufertigenden Auskünfte, wenn gleich dieselben mehrere zu einer und- derselben Familie gehörige Personen umfassen, von den solche Auskünfte benöthigenden Privat­personen nur die einfache für die Austeilung eines Matrikscheines zulässige Gebühr abgeheischt, armen Par­teien aber die in Rede stehenden Auskünfte ganz gebührenfrei ausgestellt werden. Damit dieser erst in einigen bischöflichen Sprengeln angeordnete Vorgang, wie es sehr zu wünschen ist, allgemeine Geltung erlange und der oben angedeuteten Unzukömmliehkeit wirksam vorgebeugt werde, hat die k. k. Statthalterei-Abtheilung in Folge des Eingangsbezogenen Erlasses, die Ehre das hochwürdige bi­schöfliche Ordinariat einzuladen, dass die Seelsorger angewiesen werden, bei der Abnahme von Gebühren für die Ausfertigung der von Privatpersonen nach §. 15. des provisorischen Amtsunterrichtes zum Heeres- Ergänzungsgesetze aus den Matriken beizubringenden Auskünfte, die vorerwähnten Bestimmungen sich ge­genwärtig zu halten, in keinem Falle aber auch wenn von nicht armen Parteien umfassendere Auskünfte dieser Art benöthigt werden, dafür eine den Betrag von 2 fl. Ö.W. übersteigende Gebühr in Anspruch zu nehmen. Oedenburg am 4. April 1860. Der k. k. Hofrath Schwabenau. Quo ex obtutu omnibus Parochis et Administratoribus committo, ut hujusmodi Ex­tractus pauperibus gratis, aliis vero erga laxam 2 finis V.-A. nullatenus majoretn ex­pediant. Quaeritur modo: au his Extractibus stigma apponendum sit? Extractus hi eousque a lege stigmatis immunes sunt, quousque nonnisi in eum finem adhibentur, ut respe­­ctivum Individuum ab obligatione militandi liberum declaretur; hoc patet ex Exc. C. R. Ministerii Financiarurn Intimato ddto. 10 Januarii a. 1859. Nro 13. cujus sequens est tenor: Erlass des Finanzministeriums vom 10. Jänner 1859 gütig für alle Kronländer, bezüglich der Stämpel­­behandlung der Zeugnisse, welche zur Nachweisung der Bedingungen zur gesetzlichen Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht beigebraclit werden müssen. Zur Vermeidung von Anständen wird bekannt gegeben, dass die Zeugnisse der Gemeinden, Seelsorger etc. welche von Wehrpflichtigen im Grunde des provisorischen Amtsunterriehtes zum Heeresergänzungs-Ge­­sefze vom Jahre 1858 Nro. 167. des Reichs-Geselz-Blattes zur Nachweisung der Bedingungen der ge­setzlichen Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht beigebracht werden müssen, nach der Analogie der Tarifpost 102. d) bedingt Stämpelfrei sind, in solange davon kein anderer Gebrauch gemacht wird. Freiherr von Bruck m. p. Cum igitur Extractus Formularis: Beilage 5. (§. 15 ) a lege Stigmatis apponendi condi­­tionate immunes sint: ea. quae in Encyclicis ddto 4. Martii a. c Nro. 553/E. 11. sub III. leguntur, taliter rectificata sunto. I • Vincentium Reitscblager ex Elbogen in Bohemia oriundum a. 1820 natum, catholicum, interimalem Docentem penes Scholam Capitalem in Elbogen ob crimen commissum ad poenam carceris damnatum, et insuper ad publicum aeque ac privatum docendi munus ineptum declaratum fuisse, in effectum gr. Exc. C. R. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Rescripti ddto. 4. Aprilis a. c. Nro. 6511. DD. Vestris notum redditur.

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