Püspöki körlevelek 1859 (Szombathely, 1860)
einem Summarium über alle Verzeichnisse, zu überreichen, darin nebst allen wesentlichen Merkmalen auch den in österreichischer Währung zu 5°/0 nach obigem Massstabe entfallenden Capitalsbetrag anzusetzen, und zugleich beizufügen, ob die Capilalsaufzahlung, wenn sie zur Abrundung nothwendig sein sollte, auf eine ganze Obligation, oder nur auf die nächste Theil-Schuldverschreibung geleistet werden wolle. Blanqueten zu den Verzeichnissen werden die k. k. Creditscassen erfolgen. Die zur Convertirung beigebrachten Effecten müssen, wenn sie auf Ueberbringer lauten, mit allen dazu gehörigen noch nicht verfallenen Coupons und Talons; wenn sie auf Namen gestellt sind, und nicht bei derjenigen Creditscasse zur Convertirung überreicht werden, bei welcher sie verzinset werden, auch noch mit einem Zinsenausstands-Certificate versehen sein. Die übernehmende Casse erfolgt für die zur Convertirung beigebrachten, in Ordnung befundenen Effecten eine Empfangsbestätigung, auf welcher auch der (keinesfalls 14- Tage überschreitende) Termin angesetzt ist, nach dessen Verlauf, gegen Zurücklegung der Empfangsbestätigung, die neuen Obligationen behoben werden können. Freiherr von Bruck m. p Reflexe ad hoc Intimatum percepi ab Excelsi C. R. Consilii L. H. Sectione Soproniensi Rescriptum ddto 25 Octobris a. e. Nro. 22934. sequentis tenoris: Von der Oedenburger k. k. Statthalterei-Abtheilung. Z. 22934. Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat in Beziehung auf die mit Kundmachung des k. k. Finanz-Ministeriums vom 26-ten Oktober 1858 R. G. B. Nro. 190 eröffnete Konvertirung aller nicht verlosbaren und nicht in klingender Münze und unter 5°/0 verzinslichen Staatsschuldverschreibungen in 5% auf öst. W. lautende Obligationen mit dem Erlasse vom 7. Oktober 1859 Z. 15118/i442 der k- k. Statthalterei-Abtheilung zur Richtschnur bedeutet, dass bei dotirten Anstalten und Fonden des Bereiches des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht, welche sich i.n Besitze solcher Effekten befinden, die Durchführung der besagten Konvertirung keiner speziellen hochortigen Ermächtigung bedürfe, sondern von Amtswegen zu veranlassen ist. Sollte hiedurch in dem präliminirten Interessen-Ertrage eine Verminderung eintreten, welche die Nothwendigkeit angemessener Beiträge zur Deckung des Ausfalles herbeiführt, so wird unter Nachweisung des Abganges rechtzeitig das Geeignete in Antrag zu bringen sein. Bezüglich der nich dotirten Anstalten, Fonden, und der selbstständigen Stiftungen, welche der hierortigen Verwaltung oder Überwachung unterstehen, sind die betreffenden Verwaltungen und Repräsentanten aufzufordern, die Frage der Betheilung an der Bezeichneten Konvertirung in Betracht zu ziehen, eventuell bestimmte Anträge zu stellen, deren Genehmigung im Sinne der Konvertirung, so weit vollständiges Einverständniss und vom Standpunkte der Tutel kein Bedenken dagegen obwaltet, der k k. Statthalterei-Abtheilung ohne weiteres überlassen bleibt. Die k. k. Statthalterei-Abtheilung beehrt sich das hochwürdige bischöfliche Ordinariat von dieser Anordnung mit dem Beisatze in die Kenntniss zu setzen, dass sie den geeigneten Anträgen bezüglich der fraglichen Konvertirung demnächst entgegensehe. An das hochwürdige bischöfliche Ordinariat zu Steinamanger. Oedenburg am 25-ten Oktober 1859. Der k. k. Hofrath Sch waben au m. p. Quibus praemissis omnes Dioecesis Curati eo inviantur, ut — si in Fundis Bonorum Fabricae ac Mensae, vel in Fundis Fundationum piarum Obligatoriales Status Publici deprehenderentur, erga quas census non in reali Moneta et minor quam 5°/0 solvitur, quaeque insuper via sortis nunquam extrahentur, — respectivi Curati omnes talis categoriae Obligatoriales Status Publici, exponendo Fundum, cui propriae sunt, per Vice-Archidiaconum Districtualem usque 15-am Januarii a. f. 1860 inomisse ad me mittant. FRAN CISCUS Episcopus m. p