Püspöki körlevelek 1859 (Szombathely, 1860)

Nro. 2014. E. X Datum Sabariae die 2-a Septembris 1859. 4» Excelsi C. R. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Rescripta rldto 11. et 17. Junii item 22. Augusti a. c. cum DD. Vestris pro congruae notitiae statu, respective pro debita observantia communicantur: Von der k. k. Statthalterei-Ahtheihing zu Oedenburg. Nro. 12367. Im Wiener Schulbücher-Verlage ist eine kroatische Ausgabe des mit dem hohen Erlasse vom 21. September 1858 Z. 16104. Statthalterei Intimation vorn 20. October d. J. Z. 21107. einge­führten Übungsbuches beim Rechnungsunterrichte für Landschulen erschienen. Dieselbe führt den Till: „Raeunska vezbenica za seosko ucioniee u cesarevini auslrijanskoj (Preis 23. Neukreuzer). Die k. k. Statflvdteri-Abtheilung beehrt sich das hochwürdige bischöfliche Ordinariat in Folge des Erlasses des k. k. iVIinisteriums für Cultus und Unterricht vorn 25. Mai I. J. Z. 7982. einzu­­laden, die Einführung dieses Buches in die betreffenden Landschulen in der Weise veranlassen zu wollen, wie dies* in Betretf der deutschen Ausgabe unterm 12. August 1856 Z. 16813. und be­züglich der ungarischen Ausgabe unterm 20. October 1858 Z. 20107. angeordnet wurde. Oedenburg am 11. Juni 1859. Schwabenau Von der k. k. Statthalterei-Abtheilung zu Oedenburg. Nro. 13149. NORMALE Nach § 40 des mit A. H. Patente vom 8. October 1856 (R. G. B. Nro. 185.) Kundgemach­ten Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaiserlhume Oesterreich ist die Nachsicht von allen drei durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Verkündigungen gegen Ablegung des im § 39 desselben Gesetzes erwähnten Eides auch dann zu ertheilen, wenn zwei Personen getraut verden wollen, von welchen allgemein vermuthet wird, dass sie bereits mit einander verehelicht seien. Bei der Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift hat sich die Frage ergeben, ob in dem darin bezeichneten Falle die Nachsicht in der im § 87 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zugestandenen Weise bei der Landesstelle von dem Seelsorger mit Verschweigung der Namen der Parteien angesucht werden könne. In Folge A. H. Entschliessung vom 19. Mai 1859 ist Se. Excellenz der Herr Minister für Cultus und Unterricht laut des Schreibens vom 4. Juni 1859 Z. 8240/23ä in der Lage erklären zu können, dass wenn zwei Personen getraut werden wollen, von welchen allgemein vermuthet wird, dass sie bereits mit einander verehelicht seien, die Nachsicht von allen drei durch das bezogene Gesetz über die Ehen der Katholiken im Kaiserlhume Oesterreich erheischten Verkündigungen von dem Seelsorger durch den Bischof, jedoch unter Nah mhaftmac hung der Ehe werber, bei dem Landeschef nachgesucht werden könne, welcher dieselbe ohne Intervention der bei der poli­tischen Landesstelle bestehenden Hilfsämter gegen dem zugewähren hat, dass die Ehewerber vor ihrem Seelsorger eidlich betheueren, dass ihnen kein ihrer Ehe entgegenstehendes Hinderniss be­kannt sei. Die k. k. Statthalterei-Abtheilung beehrt sich das hochwürdige bischöfliche Ordinariat hievon zur Wissenschaft und weiteren gefälligen Verlautbarung in die Kenntniss zu setzen. Oedenburg am 17. Juni 1859. Schwabenau. Z. 17269. Laut der Eröffnung des k. k, Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 28. Juli I. J. Z. 911%3S ist die kroatische Fibel für die Volksschulen dieser Sprache in dem Oedenburger-Ver­­waltungsgebiete unter dem Titel: Pocetnica za katolicansku skalsku mladost s osobitim obzirem na hérvatske skole u Ungarskom kraljevston. (Wien k. k. Schulbücherverlag) erschienen. Der Preis eines Exemplars ist 14. Neuekreuzer. Diese Fibel ist an den betreffenden Volksschulen mit Beginn des Kommenden Schuljahres 1859/so einzuführen, und die bis jetzt im Gebrauche stehende kroatische Fibel gleichzeitig ausser Gebrauch zu setzen. Die k. k. Statthalterei-Abtheilung beehrt sich hievon das hochwürdige bischöfliche Ordinariat zur gefälligen weiteren Veranlassung in die Kenntniss zu setzen. Oedenburg den 22. August 1859. Der k. k. Hofrath Schwabenau.

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