Püspöki körlevelek 1859 (Szombathely, 1860)
I M 4282 E. V. Í. Duo gr. Excelsi G. R. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Rescripta DD. Vestris pro debitae notitiae statu in sequentihus communico: Datum Sabariae die 4-a Maji 1839. Von der k. k. Statthalterei Abtheilung zu Ödenburg. Nro. 3976. Auf Grund eines mit dem k. k. Finanz-Ministerium getroffenen Einverständnisses hat wegen Vereinfachung der in das Amtsblatt der Wiener-Zeitung aufzunehmenden amtlichen Kundmachungen von nun an auch die Absicht auf geistliche Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Unterrichtes sowie der bezüglichen Dienstzweige als Regel zu gelten, dass die vorkommenden Verlautbarungen nur das Erstemal mit dem ganzen Texte der amtlichen Ausfertigung, das zweite und drittemal hingegen nur im Auszuge, in einer bestimmten tabellarischen Form und unter Berufung auf die Nummer der Zeitung, welche die vollständige Publication enthält, in das Amtsblatt der Wiener Zeitung aufzunehmen sind. Eine vollinhaltliche dreimalige Einschaltung wird nur ausnahmsweise, wenn sie aus besonderen Gründen für nothwendig erachtet wird, und nur dann stattfinden, wenn sie bei der Einsendung der Kundmachung ausdrücklich verlangt wird. In Folge dos Erlasses des k k Ministeriums für Cultus et Unterricht vom 7. Februar 1859 Z. 22T61 <*1946 haben sich die unterstehenden Behörden und Anstalten hienacb für die Zukunft zu benehmen, wobei darauf zu sehen ist, dass bei Auschréibung erledigter Dienstplätze schon bei der Abfassung und ersten Einschaltung der Kundmachung eine der bei den Concursblättern des Verordnungsblattes des Finanz-Ministeriums üblichen Abkürzung ähnliche Form und Texlirung Platz greife und dass überhaupt die aus dem dortigen Ressort ausgehenden Kundmachungen und insbesondere die Licitationskundmachungen auf das bündigste und kürzeste verfasst, und in den Letzteren bezüglich der Bedingungen, Ausweise und Behelfe, welche den Konkurrenten zu wissen nöthig sind, lediglich auf die Behörden und Aemter hingewiesen werden, bei welchen sie zu Jedermanns Einsicht bereit gehalten werden. Die k. k. Statthalterei Abtheilung beehrt sich das hochwürdige bischöfliche Ordinariat hievon zur Wissenschaft und weiteren zweckentsprechenden Bekanntgebung in die Kenntniss zu setzen. Oedenburg am 24 Februar 1859. Schwabenau. Z: 8452. Um auch der Ausbildung der kroatischen Sprache für das Erforderniss der kroatischen Volksschulen der Raaber- und Steinamangerer-Diözese gebührende Rechnung zu tragen, hat das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mit dem hohen Erlasse vom 9. März 1. J. Z: 1593 an der Oedenburger Präparandie nebst der ungarischen als Zweiten Landessprache auch den kroatischen' Sprachunterricht für die Lehramtskandidaten dieser Mundart gegen eine jährliche Entlohnung von 105 fl. Oe. W. in der Weise angeordnet, dass dieser Sprachunterricht schon im nächsten Schuljahre 1859/60 eingeführt und im ersten Jahrgange mit 3 im zweiten aber mit 2 Wochenstunden bedacht werden. Als Lehrer dieses Sprachfaches wird der an der Oedenburger Kapitel-Pfarre fungirende Priester Kaspar Glavanich, welcher von seiner diesfälligen Befähigung bereits löbliche Beweise geliefert hat, provisorisch ernannt. Die k. k. Statthalterei Abtheilung beehrt sich das hochwürdige bischöfliche Ordinariat hievon zur eigenen Wissenschaft und angemessenen Verlautbarung in die Kenntniss zu setzten. Oedenburg den 21. April 1859. Schwabenau. Paulus Kovach Vicearchicliaconus et Parochus Dorosmaensis in Dioecesi Vaciensi primo operis sui „Manuale Parochorum“ inscripti tomo, quem a. 1853 typis evulgaverat, nunc alterum tomum adjicere intendit. Complexus tomi hujus per ipsummet Auctorem in ♦