Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

Muster C. §, 10. Ausweis über die im Umlaufe befindlichen Münzsorten und derén Werth vom 1. November 1858 in österreichischer Währung: Das SGuldenstück oder Scudo ----- 1 „ „ V. Scudo - -1. 2. 3. 73 V6 „ Zwanziger neueren Gepräges 9/j0 fehl und die lira austriaca -----­oder lOKreuzerstück und die oder öKreuzerstück und die oder 3Kreuzerstück Va l'ra V* lira G • i> /\ 2 n 7 V *' I) /20 >> 8. Der Kronthaler.................................................................... Q v . ......................................................... 11 /2 11 10. „ V* „................................................................................ Silberscheidemünzen. 11. Das ÖKreuzerstück mit der Jahreszahl 1848 und 1849 Kupterscheidemünzen ; 12. Das 2Kreuzerstück ------13. „ lKreuzerstück und 5 Centesimistück -14. „ 3Centesimistück - - - - -15. „ ’/2Kreuzerstück und lCentesimistück Für die Richtigkeit der Abschriften 2 fl. 10 Hunde 1 „ 5 11 die — 35 11 in — 34 11 — 17 11 — 8.5 11 — 5 )1 2 fl. 30 11 1 fl. 12 11 — 55 11 — 10 11 — 3 11 — 1.5 11 — 1 n — 0.5 ii Johann von Gludovacz. m. p. Rescriptum Nro. 21755. Das k. k. Ministerium für Cultus et Unterricht hat mit Erlass vom 4 October 1. J. Z. 17124/1498 Nachstehendes anher bekannt gegeben. Die bevorstehende Einführung der neuen österreichischen Währung macht auch bezüglich der dem Ressort des Ministeriums für Cultus et Unterricht angehörigen Anstalten rechtzeitige Vorkehrungen nöthig, welche geeignet sind, hinsichtlich der bei diesen Anstalten vorkommenden Zahlungen und ihrer Verrechnung den Übergang von der alten zu der neuen Währung zu vermitteln. Dass alle diese Zahlungen, wie Gehalte, Zulagen, Quartiergelder, die fixirten Diäten der Schulräthe, Pensionen, Erziehungsbeiträge, Gnadengaben, Dotationen und Dotationsbeiträge, Miethzinse Schulvisitations-Gebühren, Aufnahms- und Prüfungstaxen, Schulgelder und Schulgelder-Pauscha­lien, Stipendien und Stiftungsgenüsse, Stola- und Leclicalgebühren, Ehegerichtstaxen u. a. m. insolange lediglich von der alten in die neue Währung umzusetzen sind, als nicht die Ziffer dieser Zahlungen durch Gesetze oder Verordnungen in der österreichischen Währung neu festgesetzt wird, ist in den §§. 5. u. 6. des kaiserl. Patentes vom 27. April, d. J. ausgesprochen, und es wird sich rüksichtlich aller der gedachten Zahlungen nach den Bestimmungen dieses Patentes nach der von dem k. k. Finanz-Ministerium laut abschriftlicher Verordnung vom 11. August d. J. Z. 3823. M. F. über diese Umsetzung im Wege des Verordnungsblattes des genannten Ministeriums erlasse­nen Kundmachung und nach den besonderen nocli weiters publicirten oder noch zu publicirenden Vollzugs-Verordnungen zu benehmen sein. Die k. k. Statthalterei-Abthoilung beehrt sich hievon dem hochwürdigen bischöflichen Ordinariate zur eigenen gefälligen Wissenschaft und Darnachachtung die Mittheilung mit dem Er­suchen zu machen, die Vorstände der unterstehenden Gultus- und Unterrichtsanstalten gefällig an­weisen zu wollen, sich bei der Umsetzung sämmllicher bei diesen Anstalten vorkommenden Ge­bühren und Leistungen in die österr. Währung naeli dem im §. 5. des bezogenen Patentes ent­haltenen Massstabe zu benehmen. Das k. k. Ministerium für Cuilus et Unterricht hat ferner anzuordnen befunden , dass mit dem Beginne des Verwaltungsjahres 1859 alle Zahlungen bei den Gultus- et Unterrichts-An­stalten in dem auf die neue österreichische Währung umgesetzten Ausmasse geleistet, alle Rech­nungen in Gemässheit der §§. 2 u. 3. des Patentes vom 27. April 1858 in dieser Währung ge­führt, und eben so alle neue auszufertigenden Urkunden (Verträge, Stiftbriefe, Dotations-Instrumente, Pfarr- und Schulfassionen u. a aut die neue Währung lautend ausgestellt werden. Da die Bezugs­berechtigten durch die Umsetzung ihrer bisherigen Gebühren in keiner Weise eine Einbusse erleiden sollen, so wird allfälligen Schwierigkeiten, die sich namentlich bei der Einhebung geringer Beträge ergeben können, durch geeignete Mittel, wie beispielsweise bei dem hier und da noch wöchentlich zu entrichtenden Schulgelde bei den Elementarschulen dadurch zu begegnen sein, dass die Ein­hebung in längeren Terminen geschehe, so dass durch die Zusammenziehung der Leistungsbelräge sich ein Ziffer ergebe, welcher ohne Schwierigheit in die neue Währung umgerechnet und in derselben entrichtet werden könne. Wo sieli aber Schwierigkeiten ergeben sollten, welche sich nicht anders als durch eine neue Regulirung der Gebühren beheben lassen, ist diese Regulirung zur weiteren Genehmigungsveranlassung anher anzuzeigen , wobei jedoch als Regel zu gellen hat, dass es soviel, als möglich zu vermeiden ist, die Einführung der neuen Währung als Anlass vermehrter Belastung erscheinen zu lassen. Das hochwürdige bischöfliche Ordinariat wird hienach ersucht, in dem vorbezeichneten Sinne an die Vorsteher ihrer unterstehenden Gultus- et Unterrichtsanstalten die erforderlichen Wei-

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