Püspöki körlevelek 1858 (Szombathely, 1859)

Datum Sabariae die 30-a Octobris 1858. Nro. 1878. E. XII. . Exc. C. Pt. Consilii L. H. Sectionis Soproniensis Rescripta dilto. 16-ae Octobris a. e. Nro. ‘70696 et Nro. 21755 cum suis Adnexis DD. Vestris pro debitae notitiae statu item line accuratae in perceptionibus, erogationibus et rationibus ducendis observan­tiae communicantur: Rescriptum Nro. 20696. Die k. k. Statlhalterei-Abtheilung beehrt sich, Einern hochwürdigen bischöflichen Ordi­nariate in der Anlage die von der k. k Staatsbuchlialtung in Ofen mit dem Berichte vom 27. September 1858. Zahl 11269 anher vorgelegte Belehrung, nach welcher der Abschluss der Rech­nungen für das Verwaltungsjahr 1858 bei sämmtlichen Stillung«-, Instituts-, Spitals-, dann Gym­­nasial-Rechnungen gepflogen werden soll, zur gefälligen Wissenschaft und Bedachlnahrne zu über­mitteln. Oedenburg am 16 October 1858. S c h w a b e n a u m. p. Adnexa hujus Rescripti: Ad 20096. g. B. Z. 11269. I. ex 1858. B e 1 e h r u n g. zur Durchführung der vom hohen Ministerium unter der Zahl 3109, 1858 erlassenen allgemeinen Vorschriften in Beziehung auf das neue Münzgesetz. g. 1. Mit Schluss des Monats October 1858 sind sämmtliche Journale und Rechnungen in der bisherigen Weise abzusclüiessen. § 2. Die in der Colonne über Baargeld sich darstellenden Kassaresfe sind nach dem Massstabe von 100 fl. CM. mit 105 fl. oder von lOOfl. sogenannten Wiener-Währung mit 42 fl. auf österreichische Währung umzurechnen, unterhalb der in Conventions-Münze ausgewiesenen Kassarcste sogleich in österreichischer Währung, so wie im anschlüssigen Muster A. ersichtlich ge­macht ist, anzuselzen, und in dieser neuen Währung beziehungsweise dieser umgesetzte Betrag in die Journale und Rechnungen des Monats November 1858 als erste Empfangspost, respective an­fänglichen Kassarest zu übertragen. § 3. Da zwischen der Umrechnungsziffer und dem tariffmässigen Werlhe der in der Kasse vorhandenen Münzen ein Unterschied besteht, welcher sich entweder als Münzgewinn oder Verlust Kerausstellt, z B. die Scheidemünze a 6 kr. vom Jahre 1848 & 1849 hat einen wirkli­chen Werth von 10 Neukreuzer, während selbe nach dem Massstabe 105 umgerechnet 105/lo kr. gibt, so muss zur Erhebung des wirklichen Werthes der Kassabarschaft geschritten werden, was mittelst einer eigenen nach dem Muster B. zu verfassenden Münzliste zu geschehen hat. §. 4. Auf Grund dieser Münzliste kommt dann der Münzgewinn in Empfang (2. Em­­piängspost Nro. 2) oder der Münzverlust als Rechnungs-Ausgleichung in Ausgabe (Ausgabsposl) zu stellen, wobei selbstverständlich die Münzliste als Beleg für die betreffende Empfangs- oder Ausgahspost der Rechnung oder dos Journals zugelegt werden muss. §. 5 Vom i. November 1858 angefangen hat für Baargeld nur eine Colonne mit der Ablheilung für Gulden und Kreuzer und zwar nur für österreichische Währung zu bestehen. ln der Krcuzer-Colonnc können die'5/*,, Neukreuzer mit dem Ansätze */2 Kreuzer ein­gestellt werden. §. 6. Die bei den October-Abscldüssen (§. 2) in den Colonncn der öffentlichen Obliga­tionen und sonstigen Werthpapiere sich darstellenden Kassarcste sind in gleicher Weise in die Journale und Rechnungen des Monats November 1858 zu übertragen. §. 7. Die bisher für Obligationen und sonstige Werthpapiere üblich gewesene Colonne Conv. Münze und Wiener-Währung ist aufzulassen, und es sind vielmehr vom 1. November 1858 angefangen alle öffentlichen Obligationen und Privalschuldverschroibungen bloss in einer Colonne nach dem Nennwerlhe zu verrechnen, dagegen sind die Bezug nehmenden Zinsen und allfälligen Kapilalszahlungen gehörig umgerechnet (§ 2j auf österreichische Währung in der letzten Währung zu leisten, mithin auch in der Geldeotonne der österreichischen Währung (§. 5) zu verrechnen. § 8. Die auf Silberinünzen nach dein Conventiorislüsse laufenden Noten der priv. österr. Nationalbank sind nach dem Massslabe von 105 fl., österr. Währung für 100 11. in Conventions- Fusse anzunehmen und zur Zahlung zu verwenden. §. 9. Wenn bei der Einnahme die wirkliche Einnahmsgebübr mehr als 5/i„ (l/2 Neu­kreuzer, jedoch weniger, als 1 Neukreuzer, das ist 9/l() beträgt), so ist die Partei gehalten, 1 Neu­kreuzer zu erlegen, und es ist auch i Neukreuzer in dem Journale oder in der Rechnung einzu­stellen. Wenn hingegen bei der Ausgabe die wirkliche Gebühr mehr als ä/l0 (V2 Neukreuzer, je­doch weniger als 1 Neukreuzer beträgt, so ist der Partei nur 5/10 (l/2) Neukreuzer zu erfolgen und in Ausgabe zu stellen. Ebenso sind Bruchteile unter o/10 (l/2) Neukreuzer bei dem Em­pfange mit 5/1() (V2) Neukreuzer einzuheben, bei der Ausgabe aber unberücksichtigt zu lassen. §. 10. Welche Gattung die verschiedenen im Umläufe befindlichen Münzsorten vom 1. November 1858 an im gesetzlichen Werlhe der österreichischen Währung haben, ist aus der Beilage C. ersichtlich.

Next

/
Thumbnails
Contents