Magyar Műemlékvédelem 1971-1972 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 7. Budapest, 1974)
Tanulmányok - Barcza Géza: A magyar műemlékvédelem fejlődése a jogszabályok tükrében 1964-1972
DIE ENTWICKLUNG DER UNGARISCHEN DENKMALPFLEGE IM SPIEGEL DER RECHTSNORMEN (1964—1972) im vorliegenden Artikel analysiert der Verfasser aufgrund der Rechtsnormen über Denkmalpflege die Entwicklung während des Zeitabschnittes 1964—1972 im Anschluß an die in den Bänden IV, V und VI von Magyar Műemlékvédelem (Ungarische Denkmalpflege) erschienenen Lieferungen über die Jahre 1847—1963. Während des jetzt behandelten Zeitabschnitts trat das Gesetz III vom Jahre 1964 über das Bauwesen in Kraft, und es erschienen die Verordnungen Nr. 30/1964. (III. 2) Korm., mit den Durchführungsbestimmungen des Gesetzes Nr. 1/1967. (I. 31.) EM über die Denkmalpflege, Nr. 38/1965. (Ép. Ért, 23) überdie Befugnisse des Landesinspektorats für Denkmalpflege und schließlich die Verordnung Nr. 10/1968. (VI. 6.) ÉVM über das Baugenehmigungsver fahren. Aufgrund der neuen Rechtsnormen ist die Denkmalpflege eine in den Bereich der Bauverwaltung gehörende behördliche Tat igkeit. Der Artikel enthält Material über Verwaltung und Organisation der Denkmalpflege, worin auch die Wertkategorien der Denkmäler nach inhaltlichen Kriterien bestimmt werden. Zur Ausübung der behördlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Denkmalpflege in Angelegenheiten von Landesinteresse oder von hoher Wichtigkeit ist der Minister für Bauwesen und Städteentwicklung - soweit er solche an sich herangezogen oder für sich vorbehalten hat — auch unmittelbar berechtigt, doch wird im allgemeinen die behördliche Amtstätigkeit durch das Landesinspcktorat und das Hauptstädtische Inspektorát für Denkmalpflege, als Fachorgane des Ministeriums, ausgeübt. Das Landesinspcktorat beaufsichtigt als Behörde mit Befugnis für das ganze Land zugleich die Fachtätigkeit des Hauptstädtischen Tnspektorats. Die Rechtsstellung des Landesinspcktorat s als Organ mit selbständigem Budget und als einer Rechtsperson entspricht innerhalb des Ministeriums der einer Hauptabteilung. Seit 1972 erfüllt das Amt tatsächlich die Aufgaben der Hauptabteilung für Denkmalpflege des Ministeriums für Bauwesen und Städteentwicklung. Die Rechtsnormen lassen zwar zu, daß in den vom Minister bestimmten Städten die städtischen Behörden die Aufgaben der Denkmalbehörde erfüllen, doch kam es bisher noch nicht zu einer derartigen Abtretung der Befugnisse und dies scheint auch weiterhin nicht wünschenswert. Tn dem Artikel werden auch Geschäftsordnung und Verwaltungsvorschriften des Landesinspektorats behandelt und der Aufbau der Denkmalpflege-Organisation erläutert. Der Aufsatz befaßt sich in erster Linie mit den Veränderungen, die in den Rechtsnormen über Denkmalpflege eingetreten sind, weist aber gleichzeitig auch auf jene Fragen hin, bei denen das in den früheren Artikeln bereits beschriebene Denkmalschutzverfahren unverändert geblieben ist. Zu den Änderungen zählt auch die Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bei der Erhaltung geschützter Bauten. Für die Bestimmung des kalkulatorisch nicht ermittelbaren, sich lediglich aus dem Schätzwert des Denkmals ergebenden Wertzuwachsfaktors ist die Donkmalbehörde zustand ig, Tn veränderter Weise bestimmen die neuen Rechtsnormen auch den Schutz der baulichen und landschaftlichen Umgebung von Denkmälern. Kraft des Gesetzes werden nämlich die mit Denkmälern unmittelbar benachbarten Immobilien auch ohne formelle amtliche Deklarierung zu geschützten Gebieten. Tn den neuen Rechtsnormen wird — im Vergleich zu den früheren — ausführlicher bestimmt, wie weit sich der Schutz erstreckt. Der Artikel erörtert ausführlich die auf die Benutzung der Denkmäler bezüglichen Vorschriften der Rechtsnormen und betont, daß zur Instandhaltung der Denkmäler ihn; Eigentümer verpflichtet sind und im Fall einer neuen Verwendung jedes Denkmals die vorherige Zustimmung der Denkmalbehörde einzuholen ist. Hinsichtlich der Nutzbarmachung von Denkmälern betont der Autor die Vorteilhaftigkeit der Verwendung für kulturelle und turistische Zwecke. im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Denkmäler wird Ordnung und Verfahren der durch die Behörden vorgenommenen sog. Zwangswiederherstellungen dargelegt. Bei solchen sollen die Kosten im Fall von Wohnhäusern durch den zuständigen Rat, bei anderen Gebäuden durch die Denkmalbehörde bevorschußt werden und die Baubehörde kann mit der Ausführung der Arbeiten die Denkmalbehörde beauftragen. Die Einholung der Kosten erfolgt wie die der Steuern. Die Rechtsnorm ermöglicht, daß ein Teil der vom Eigentümer zu tragenden Kosten durch die Denkmalbehörde bestritten werde, wenn durch die angeordneten Arbeiten erzielt wird, daß der ursprüngliche Charakter des Denkmals besser zur Geltung kommt. Die allgemeine Regel ist, daß die im Interesse der bestimmungsmäßigen Benutzbarkeit des Objektes aufgewendeten Kosten in allen Fällen zu Lasten des Eigentümers fallen müssen, während die übrigen Kosten! durch die Denkmalbehörde bestritten werden sollen. Der Verfasser beschreibt das System der finanziellen Unterstützung für die Instandhaltung der sich in Privatbesitz befindlichen Volksbauten, soweit diese ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäß benutzt werden. Bei solchen kann dem Besitzer ein jährliches InstandhaltungsPauschale oder fallweise ein größerer Betrag durch die Denkmalbehörde zur Verfügung gestellt werden. Der Artikel befaßt sich weiterhin mit den Fragen der Instandhaltung geschützter Gebäude und mit der Bewilligung von Arbeiten an solchen. Tm Rahmen des Bewilligungsverfahrcns erteilt die Denkmalbehörde ihre Zustimmung als Fachbehörde, und diese ist für die verfahrende zuständige Baubehörde bindend. Die in ihr enthaltenen Vorschriften und Bedingungen sind daher in die Baubewilligung einzufügen. Auch bei Arbeiten, die sonst ohne Bewilligung ausgeführt werden dürfen, muß im Falle von Denkmälern die Genehmigung der Denkmalbehörde eingeholt werden. Die Beaufsichtigung der Erfüllung der seitens der Denkmalbehörde gemachten Vorschriften und die Erzwingung ihrer Ausführung obliegt der Baubehörde. Außer der fortdauernden Aufsicht sind die Baubehörden im Sinne der Rechtsnormen verpflichtet, Zustand, Benutzung usw. der geschützten Bauobjekte dreijährlich zu überprüfen und über ihre Feststellungen der Denkmalbehörde Bericht zu erstatten. Die Baubehörden und andere in Angelegenheiten der Staatsverwaltung verfahrende Behörden treffen ihre mit Denkmälern Zusammenhängemden Vorkehrungen aufgrund dos durch die Denkmalbehörde herausgegebenen Denkmalverzeichnisses. Bei Denkmälern, denkmalartigen Gebäuden und Immobilien, die in Gebieten liegen, die für den Denkmalschutz von Bedeutung sind, wird der Umstand des Schutzes auch in das Grundbuch eingetragen. Doch ist dies bloß von informativer Bedeutung, wobei ein Ausbleiben der Eintragung die Wirksamkeit dos Schutzes nicht beeinträchtigt. Die Rechtsnormen ermöglichen die Expropriation von Gebäuden im Interesse des Denkmalsschutzes, doch kann ein diesbezüglicher Antrag nur durch die Denkmalbehörde gestellt werden. Eine Expropriation von Denkmälern kann auch aus anderen Gründen vorgenommen werden, doch darf diese nur nach vorheriger Zustimmung der Denkmalbehörde durchgeführt werden. Die zwischen 1964 und 1972 verflossenen Jahre können als ein Zeitabschnitt der Vollentfaltung der mit der Gesetzverordnung Nr. 13 vom Jahre 1949 begonnenen Entwicklung, der Verwirklichung der Donkmalschutzorganisation und ihrer behördlichen Befugnisse, sowie ihrer Einordnung in die Bauverwaltung unseres Verwaltungssystems gewertet werden. Die gültigen Rechtsnormen bioton Möglichkeit für den behördlichen Schutz der Denkmäler, fördern die gesellschaftliche Anerkennung der Denkmalpflege und machen sie zu einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse.