Magyar Műemlékvédelem 1949-1959 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 1. Budapest, 1960)

Dercsényi Dezső: Tíz év magyar műemlékvédelme

pflege tun Komitats- oder städtischen Niveau (in letzte­rem Fall mit Komitatszuständigkeit) \orstellbar. Die Sichcrstellung dieser Vorbedingungen erwirkte in Huda pest eine gul organisiert c denkmalpflegerisehe Arbeit von hohem Leistungsgrad. Hierüber wird eine die haupt­städtischen Arbeiten erörternde, auf Einzelheiten sich er­streckende Abhandlung berichten. Zurückkommend auf die Ausgestaltung des Denkmal­gesetzes und der Denkmalorganisation, erbrachte das Jahr IUÔ7 durch die Bestimmungen im Bauwesen eine entscheidende Wendung. Nach der Auflösung des Lan­desamtes für Bauwesen versieht das Ministerium für das Bauwesen nebst den industriellen Arbeiten auch die Lei­tung des Bauwesens, im [lahmen dessen ein Platz auch für die Denkmalpflege vorgesehen wurde. Bei der Analyse der heutigen Lage muß das Problem geteilt und von Charakteristika der Denkmalpflege aus­gegangen werden. Im Prinzip st (dit die Denkmalpflege eine kulturpolitische Aufgabe dar und ist in den meisten Län­dern auch dementsprechend dem Wirkungskreis der Mi­nisterien für Kultur untergestellt, die mit den verschie­densten Benennungen bezeichnet sind. Die praktische Durchführung der Denkmalpflege fällt in behördlicher Beziehung in den Wirkungsbereich des Bauwesens, in technischer Hinsieht jedoch in den der Architektur. Diese» Zwiefältigkeil suchte die ungarische Organisation derart zu lösen, daß die kulturpolitischen Aufgaben dem Volks­bildungsminist erium übergeben ( Regierungsverordnung Nr. 1045(1957), die behördlichen und die mit diesen in organischem Zusammenhang stehenden operativen Auf­gaben indessen in den Rahmen des Bauwesens eingefügt wurden. Diese Lösung besitzt über die praktischen Gründe hinaus auch noch eine tiefgreifende Bedeutung in der An­schauungsform. Im planmäßigen wirtschaftlichen Aufbau der sozia­listischen Länder bekannte man sieh von Anfang an dazu, daß die a rohitektonisehc Tätigkeit einer grösseren Einheit angehört und sieht über den Hau von Einzelwohnhäusern, öffentlichen Gebäuden usw. hinaus, die grundlegenden architektonischen Aufgaben in der Schaffung größerer Kompositionen, Strassen, Plätze, Wohnviertel, Stadtteile, ja auch Städte. An die Stelle der individuellen — ihrem Stil nach sehr oft originellen — Bautätigkeit des Kapita­lismus traten die stadtbaulichen, landsehaftsregelndcn Bestrebungen der sozialistischen Gesellschaft. Gemäß der Konzeption muß auch die Denkmalpflege aus der tägli­chen Arbeil der ad hoc Maßnahmen herausgehoben und in die Perspektive des Städtebaues eingebettet werden. Ist es wahr, daß die Siedlung einen lebenden Organismus darstellt, dessen Entwicklung wir mit wissenschaftlicher Voraussicht unseren Bedürfnissen entsprechend regeln, so sind auch die Denkmäler in den Rahmen der Städte­regelung einzufügen, um die Aufrechterhaltung der Denk­mäler sicherzustellen. Mit den auf diesem Gebiete durch­geführten Vorbereitungsarbeiten werde ich mich im nach­folgenden noch eingehend belassen, wie auch die Bezie­hungen zwischen Denkmalpflege und Stadtregclung in ei­ner Sonderabhandlung in diesem Bande erörtert wird. Es soll hier nur soviel hervorgehoben werden, daß die enge prinzipielle und praktische Beziehung, die zwischen Städ­teregelung und Denkmalpflege besteht, in hohem Maße durch den heutigen Aufbau bzw. organisatorischen Zu­sammenhang unserer Denkmalpflege mit (hau Bauwesen bedingt ist. Als erster Sehritt erfolgte im Laufe der Verwirkli­chung obiger Vorstellungen die Gründung eines selbstän­digen Organs für das Denkmalwesen, die Sicherung eines richtigen Verhältnisses zwischen der, eine der bedeutend­sten Denkmalinvest itionen Ungarns ausführenden Burg­kommission und der die Angelegenheiten des Denkmalwe­sens versehenden Gruppe. Dem durch die Verordnungen Nr. 52/1957 und 63/1957 des Ministeriums für Bauwesen ins Leben gerufene Landesamt für Denkmalpflege sind die Investitionsaufgaben des Burgpalastes zugewiesen, und es erübrigt sich wohl hinzuzufügen, daß diese Auf­gaben wohl ein Jahrzehnt hindurch die bedeutungsvoll­sten der Denkmalpflege sein dürften. Im Jahre 1!)5S bildete sieb die innere Organisation des Landesamtes aus, die den speziellen Aufgaben ange­passl werden mußte. Das Landesami für Denkmalpflege ist gegeilwärt ig die komploxosle Institution des Ministeriums für Bauwesen, und bei der Erschaffung dieser Organisât ion mußte num. neben der Zusammenstimmung der Ab­wicklung seiner vielfältigen Aufgaben, auch auf die Si­cherung einer erforderlichen Fachkontrolle bedacht sein. Dementsprechend gliedert sich das Landesami für Denk­malpflege heute in vier Abteilungen. Die wissenschaft­liche Abteilung versieht die mit der Donkmalpflege ver­bundenen wissenschaftlichen Forschungen. Sie leitet die Ausgrabungen, die Evidenzführung, sammcH die auf die Denkmäler bezüglichen arehivarischen und Fachlite­raturangaben, lenkl die Arbeilen der Freskoreslaurioi un­gen und trägt die Verantwortung für die populärwissen­schaftliche, propagative Tätigkeit, mit inbegriffen die Ko­ordinierung und Fachleitung der Arbeiten der im Rah­men der Vaterländischen Fronl tätigen Unterkommis­sionen. Der Planungsabteilung obliegt als erstrangige Auf­gabe die Planung und technische Leitung der in eigener Ausführung durchgeführten Wiederheistellungen. Das Landesami verwendet die Zentralkredite, durchführt in erster Linie die Wiederherstellung der herrenlosen Ge­bäude, versieht aber auch speziale Fachkenntnisse erfor­dernde Aufgaben. Die Planungsabteilung versieht im we­sentlichen auch die behördliche Tätigkeit, da ja die Dcnk­malkonzessionen in hohem Prozentsatz von architekto­nischer Beziehung sind. Dieser doppelte Arbeitskreis der Planungsabteilung erweckl den Anschein einer gewissen Inkompatibilität, wofür wir dadurch Abhilfe zu schuften suchten, daß die selbst gefert it gen Pläne nach gesellschaft­licher Beurteilung der Denkmalsubkommission des Ver­bandes der Ungarischen Architekten, im Falk- eines be­sonders bedeutsamen Denkmales, nach der Beurteilung des durch das Ministerium für Bauwesen organisierten Ausschusses für Denkmäler, vom Ministerium für Bau­wesen genehmigt werden muß. Die Ausführungsabteilung uml'aßl und lenkt die Pro­vinzarbeiten verrichtenden Bauleitungen. Die aus eige­nem Kredit des Landesamtes fertiggestellten Arbeiten können in Anbetracht ihres Charakters und ihrer Ver­teilung nur schwer in den Arbeitsbereich der staatlichen Bauindustrie eingefügt werden. Es genügt anzuführen, daß die im Jahr« 1 1959 in eigener Ausführung erfolgenden Arbeiten im Rahmen von 18,000.000 Forint sich auf 33 Arbeitsstellen verteilen, unter welchen 17 Ruincnausgra­bungen und Konservierungsarbeiten darstellen. Zur er­folgreichen Durchführung der Arbeiten ist eine gut aus­gebildete Arbeiterschaft, die fähig ist speziale Aufgaben zu lösen, erforderlich, die durch die Leistungsanforderun­gen nicht allzusehr gebunden ist und in erster Linie sorg­fältige Qualitätsarbeit leistet. Es lohnt sich bei dieser Fragt 1 ein wenig zu verwei­len. Die Landesorganisation verrichtet infolge ihrer Ge­gebenheiten, im wesentlichen Klei ngewerhearbeit , das Budapester Amt arbeitel mit Planungsinstituten, mit der Spezialabteilung (ducs Budapester Unternehmens. Im letzteren Lalle wird diese Lösung durch die Begrenzung der Arbeitsstellen auf eine Stadt, durch Erhall von ver­hältnismäßig höheren Krediten ermöglicht. Aus einer weiten Perspektive betrachtet, wäre das Ziel die Gründung (dues selbständigen Denkmalplanungs­instituts und Ausführungsbctriebs, obgleich die Ruinen­konservierungen usw. als speziale Aufgaben auch dann von den strenggenommenen bauindustriellen Unterneh­mungsarbeiten abrücken. Die Organisation des Landes­amtes für Denkmalpflege wird noch durch die mit den Burginvestitionsaufgaben betrauten Burggruppe und die finanzielle Aufgaben erfüllenden Abteilung ergänzt. Beide Denkmalämter üben ihre behördlichen Aufga­ben im Wege der erstinstanzlichen Behörden für das Bau­wesen aus. Wofern es sich um die Erteilung einer mit einem Denkmal verbundenen Konzession bandelt , schreibt der § 18 der Gesetzesverordnung 13/1949 vor, daß hierzu die obligatorische Einholung eines Gutachtens seitens der Denkmalbehörde erforderlich ist. Dasselbe 1 Prinzip wird auch in der Verordnung 63/957 des Ministeriums für Bau­wesen betont und zur Konzession der Baubehörde erster Instanz muß der Standpunkt der Denkmalfachbehördo

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