Magyar Műemlékvédelem 1949-1959 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 1. Budapest, 1960)
Dercsényi Dezső: Tíz év magyar műemlékvédelme
pflege tun Komitats- oder städtischen Niveau (in letzterem Fall mit Komitatszuständigkeit) \orstellbar. Die Sichcrstellung dieser Vorbedingungen erwirkte in Huda pest eine gul organisiert c denkmalpflegerisehe Arbeit von hohem Leistungsgrad. Hierüber wird eine die hauptstädtischen Arbeiten erörternde, auf Einzelheiten sich erstreckende Abhandlung berichten. Zurückkommend auf die Ausgestaltung des Denkmalgesetzes und der Denkmalorganisation, erbrachte das Jahr IUÔ7 durch die Bestimmungen im Bauwesen eine entscheidende Wendung. Nach der Auflösung des Landesamtes für Bauwesen versieht das Ministerium für das Bauwesen nebst den industriellen Arbeiten auch die Leitung des Bauwesens, im [lahmen dessen ein Platz auch für die Denkmalpflege vorgesehen wurde. Bei der Analyse der heutigen Lage muß das Problem geteilt und von Charakteristika der Denkmalpflege ausgegangen werden. Im Prinzip st (dit die Denkmalpflege eine kulturpolitische Aufgabe dar und ist in den meisten Ländern auch dementsprechend dem Wirkungskreis der Ministerien für Kultur untergestellt, die mit den verschiedensten Benennungen bezeichnet sind. Die praktische Durchführung der Denkmalpflege fällt in behördlicher Beziehung in den Wirkungsbereich des Bauwesens, in technischer Hinsieht jedoch in den der Architektur. Diese» Zwiefältigkeil suchte die ungarische Organisation derart zu lösen, daß die kulturpolitischen Aufgaben dem Volksbildungsminist erium übergeben ( Regierungsverordnung Nr. 1045(1957), die behördlichen und die mit diesen in organischem Zusammenhang stehenden operativen Aufgaben indessen in den Rahmen des Bauwesens eingefügt wurden. Diese Lösung besitzt über die praktischen Gründe hinaus auch noch eine tiefgreifende Bedeutung in der Anschauungsform. Im planmäßigen wirtschaftlichen Aufbau der sozialistischen Länder bekannte man sieh von Anfang an dazu, daß die a rohitektonisehc Tätigkeit einer grösseren Einheit angehört und sieht über den Hau von Einzelwohnhäusern, öffentlichen Gebäuden usw. hinaus, die grundlegenden architektonischen Aufgaben in der Schaffung größerer Kompositionen, Strassen, Plätze, Wohnviertel, Stadtteile, ja auch Städte. An die Stelle der individuellen — ihrem Stil nach sehr oft originellen — Bautätigkeit des Kapitalismus traten die stadtbaulichen, landsehaftsregelndcn Bestrebungen der sozialistischen Gesellschaft. Gemäß der Konzeption muß auch die Denkmalpflege aus der täglichen Arbeil der ad hoc Maßnahmen herausgehoben und in die Perspektive des Städtebaues eingebettet werden. Ist es wahr, daß die Siedlung einen lebenden Organismus darstellt, dessen Entwicklung wir mit wissenschaftlicher Voraussicht unseren Bedürfnissen entsprechend regeln, so sind auch die Denkmäler in den Rahmen der Städteregelung einzufügen, um die Aufrechterhaltung der Denkmäler sicherzustellen. Mit den auf diesem Gebiete durchgeführten Vorbereitungsarbeiten werde ich mich im nachfolgenden noch eingehend belassen, wie auch die Beziehungen zwischen Denkmalpflege und Stadtregclung in einer Sonderabhandlung in diesem Bande erörtert wird. Es soll hier nur soviel hervorgehoben werden, daß die enge prinzipielle und praktische Beziehung, die zwischen Städteregelung und Denkmalpflege besteht, in hohem Maße durch den heutigen Aufbau bzw. organisatorischen Zusammenhang unserer Denkmalpflege mit (hau Bauwesen bedingt ist. Als erster Sehritt erfolgte im Laufe der Verwirklichung obiger Vorstellungen die Gründung eines selbständigen Organs für das Denkmalwesen, die Sicherung eines richtigen Verhältnisses zwischen der, eine der bedeutendsten Denkmalinvest itionen Ungarns ausführenden Burgkommission und der die Angelegenheiten des Denkmalwesens versehenden Gruppe. Dem durch die Verordnungen Nr. 52/1957 und 63/1957 des Ministeriums für Bauwesen ins Leben gerufene Landesamt für Denkmalpflege sind die Investitionsaufgaben des Burgpalastes zugewiesen, und es erübrigt sich wohl hinzuzufügen, daß diese Aufgaben wohl ein Jahrzehnt hindurch die bedeutungsvollsten der Denkmalpflege sein dürften. Im Jahre 1!)5S bildete sieb die innere Organisation des Landesamtes aus, die den speziellen Aufgaben angepassl werden mußte. Das Landesami für Denkmalpflege ist gegeilwärt ig die komploxosle Institution des Ministeriums für Bauwesen, und bei der Erschaffung dieser Organisât ion mußte num. neben der Zusammenstimmung der Abwicklung seiner vielfältigen Aufgaben, auch auf die Sicherung einer erforderlichen Fachkontrolle bedacht sein. Dementsprechend gliedert sich das Landesami für Denkmalpflege heute in vier Abteilungen. Die wissenschaftliche Abteilung versieht die mit der Donkmalpflege verbundenen wissenschaftlichen Forschungen. Sie leitet die Ausgrabungen, die Evidenzführung, sammcH die auf die Denkmäler bezüglichen arehivarischen und Fachliteraturangaben, lenkl die Arbeilen der Freskoreslaurioi ungen und trägt die Verantwortung für die populärwissenschaftliche, propagative Tätigkeit, mit inbegriffen die Koordinierung und Fachleitung der Arbeiten der im Rahmen der Vaterländischen Fronl tätigen Unterkommissionen. Der Planungsabteilung obliegt als erstrangige Aufgabe die Planung und technische Leitung der in eigener Ausführung durchgeführten Wiederheistellungen. Das Landesami verwendet die Zentralkredite, durchführt in erster Linie die Wiederherstellung der herrenlosen Gebäude, versieht aber auch speziale Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben. Die Planungsabteilung versieht im wesentlichen auch die behördliche Tätigkeit, da ja die Dcnkmalkonzessionen in hohem Prozentsatz von architektonischer Beziehung sind. Dieser doppelte Arbeitskreis der Planungsabteilung erweckl den Anschein einer gewissen Inkompatibilität, wofür wir dadurch Abhilfe zu schuften suchten, daß die selbst gefert it gen Pläne nach gesellschaftlicher Beurteilung der Denkmalsubkommission des Verbandes der Ungarischen Architekten, im Falk- eines besonders bedeutsamen Denkmales, nach der Beurteilung des durch das Ministerium für Bauwesen organisierten Ausschusses für Denkmäler, vom Ministerium für Bauwesen genehmigt werden muß. Die Ausführungsabteilung uml'aßl und lenkt die Provinzarbeiten verrichtenden Bauleitungen. Die aus eigenem Kredit des Landesamtes fertiggestellten Arbeiten können in Anbetracht ihres Charakters und ihrer Verteilung nur schwer in den Arbeitsbereich der staatlichen Bauindustrie eingefügt werden. Es genügt anzuführen, daß die im Jahr« 1 1959 in eigener Ausführung erfolgenden Arbeiten im Rahmen von 18,000.000 Forint sich auf 33 Arbeitsstellen verteilen, unter welchen 17 Ruincnausgrabungen und Konservierungsarbeiten darstellen. Zur erfolgreichen Durchführung der Arbeiten ist eine gut ausgebildete Arbeiterschaft, die fähig ist speziale Aufgaben zu lösen, erforderlich, die durch die Leistungsanforderungen nicht allzusehr gebunden ist und in erster Linie sorgfältige Qualitätsarbeit leistet. Es lohnt sich bei dieser Fragt 1 ein wenig zu verweilen. Die Landesorganisation verrichtet infolge ihrer Gegebenheiten, im wesentlichen Klei ngewerhearbeit , das Budapester Amt arbeitel mit Planungsinstituten, mit der Spezialabteilung (ducs Budapester Unternehmens. Im letzteren Lalle wird diese Lösung durch die Begrenzung der Arbeitsstellen auf eine Stadt, durch Erhall von verhältnismäßig höheren Krediten ermöglicht. Aus einer weiten Perspektive betrachtet, wäre das Ziel die Gründung (dues selbständigen Denkmalplanungsinstituts und Ausführungsbctriebs, obgleich die Ruinenkonservierungen usw. als speziale Aufgaben auch dann von den strenggenommenen bauindustriellen Unternehmungsarbeiten abrücken. Die Organisation des Landesamtes für Denkmalpflege wird noch durch die mit den Burginvestitionsaufgaben betrauten Burggruppe und die finanzielle Aufgaben erfüllenden Abteilung ergänzt. Beide Denkmalämter üben ihre behördlichen Aufgaben im Wege der erstinstanzlichen Behörden für das Bauwesen aus. Wofern es sich um die Erteilung einer mit einem Denkmal verbundenen Konzession bandelt , schreibt der § 18 der Gesetzesverordnung 13/1949 vor, daß hierzu die obligatorische Einholung eines Gutachtens seitens der Denkmalbehörde erforderlich ist. Dasselbe 1 Prinzip wird auch in der Verordnung 63/957 des Ministeriums für Bauwesen betont und zur Konzession der Baubehörde erster Instanz muß der Standpunkt der Denkmalfachbehördo