Magyar Műemlékvédelem 1949-1959 (Országos Műemléki Felügyelőség Kiadványai 1. Budapest, 1960)

Dercsényi Dezső: Tíz év magyar műemlékvédelme

ZEHN J A II KK IM DIENST DKli UNGARISCHEN DENKMALPFLEGE Eine Rechenschaftslegung über die Leistungen eines Jahrzehnts ist in Wirkliehkeil nur dann lohnend, wenn man durch die nachweisbare Entwicklung Kraft und Ansporn zur weiteren Arbeit gewinnt, wenn die Mängel aufgedeckt und zu ihrer Beseitigung Vorschläge gemacht werden können. Die Bilan-/, der Arbeit eines Jahrzehnts aufzustellen besteht demnach im Vergleich der positiven und negativen Elemente, ist aber gleichzeitig ein Weg­weiser für die Zukunft, die weitere Entwicklung. Das ver­gangene Dezennium der Denkmalpflege in Ungarn ist, unseres Erachtens, zu einem solchen Hüekbliek geeignet, tue erzielten Ergebnisse ermöglichen es trotz der Mangel­haftigkeit, die bevorstehenden Aufgaben, den Weg und die Art ihrer Verwirklichung ins Auge fassen zu können. Eine günsl ige Gelegenheit für diese Rechnungslegung ist der Umstand, daß seit dem Erscheinen der Gesetzes­verordnung 13/1949 des Präsidialrates zehn Jahre ver­strichen sind. Das vergangene Jahrzehnt brachte aber eine derart radikale Wandlung in unserer ganzen gesellschaft­lichen Struktur, unserem Wirtschafts- und Kulturleben und nicht zuletzt auch in unserer Denkmalpflege mit sieh, daß ein solcher Rückblick auch ohne die Jahrzehnts wende vorgenommen werden müßte. Das ungarische Denkmal­material blickte vor der obenerwähnten Verordnung in­folge der kriegsbedingten Zerstörungen einer trostlosen Zukunft entgegen. Der überwiegende Teil befand sieh noch im Privatbesitz und es war demzufolge kaum vor­stellbar, daß die gewaltigen Wiederherstollungskostcn von den Besitzern gedeckt werden könnten. Unsere Bauin­dustrie war noch bei weitem nicht zeitgemäß und ihre ganze Kapazität wurde durch die Beseitigung der Kriegs­schäden und den Wiederaufbau in Anspruch genommen. Heute bergen die fünf Bauleitungen des Ungarischen Lan­desamtes für Denkmalpflege den Kern eines Unterneh­mens für das Denkmalwesen in sich, und die einzelnen staatlichen baugewerblichen Unternehmen führen auch die anspruchsvollen Denkmalarbeiten ausgezeichnet aus. Ebenso gestaltete sieh innerhalb der kollektiven Planung auch die Planung für Denkmalarbeiten, wofür heute nicht nur hervorragende Konstrukteure, sondern auch Ateliers zur Verfügung stehen, in welchen spezielle Gruppen für das Denkmalwesen gute Arbeit leisten. Selbst in solchen Ländern, wo keine Kriegsschäden in ähnlichem Ausmaße entstanden sind und in der jüng­sten Vergangenheit sieh keine gesellschaftlichen Wand­lungen ähnlichen Ausmaßes vollzogen, erwies sich eine Zusammenfassung der denkmalpflegerischen Tätigkeit für notwendig. Als eine solche können der Parisei- Kongress des Jahres 19.37, sowie die das vergangene Jahrzehnt in großen Zügen zusammenfassenden Publikationen über die Denkmäler Deutschlands und Italiens angesehen werden. Gesetz und Organisation. Unseren Bericht müssen wir mit der Erläuterung des Denkmalschul zgosotzes und den sieh daran knüpfenden Verordnungen beginnen, weil durch die Gesetzesverordnung 13/1949 in der nahezu hundertjährigen Geschichte (1er ungarischen Denkmal­pflege eine scharfe Zäsur gezogen wurde. Es ist allgemein bekannt, daß die Verwirklichung der im Interesse der Denkmäler, im Schwung der Rcvo­lution des Jahres 184S entstandenen Verordnungen sei­tens der österreichischen Kulturpolitik auch nach dem Ausgleich, ganz bis zum Jahre 1872 verhindert werden konnte, zu welchem Zeitpunkt dann neben der Akade­mie der Wissenschaften das provisorische Komitee für Denkmäler und sodann, als das Gesetz XXXI vom Jahre 1881 in Kraft trat, das Landeskomitee für Denkmäler konstituiert wurde. Ein Mangel, der sieh als roter Faden durch die fast hundertjährige Vergangenheit zieht, der seitens der Fachleute unzähligemal vorgebracht wurde, lag in unserem überholten Denkmalschutzgesetz. Das obenerwähnte Gesetz aus dem Jahre 1881 wurde näm­lich in der Glanzperiode des Liberalismus erlassen, und es konnte keine genaue Trennungslinie zwischen dem öffentlichen Interesse der Denkmalpflege und dem recht­mässigen Interesse des Privatbesitzes ziehen, nicht ein­mal in dem Masse, wie es die fast gleichzeitigen italieni­schen und französischen Gosel ze vorgesehen haï t on. Dabei­ist es verständlich, daß die in dieser Frage bewanderten Fachleute, angefangen von Gyula Forstet- bis Tibor Gore­vieh, stets die Notwendigkeit eines neuen Denkmalsehutz­geset /.(^s betont haben, doch wie die Ereignisse es zeigen, ohne Erfolg. Bedauerlicherweise blieb auch die bezüg­liche Anregung der Räterepublik erfolglos und, wie auf so vielen Gebieten des Lehens, blieb audi die Beendigung der im Jahre 1919 begonnenen Arbeil dem Jahre J949 vorbehalten. Durch die Gesetzverordnung 13/1949 wurde diese Frage — wie es sich rückblickend nach Verlauf eines Jahrzehnts feststellen lässt •— radikal und erfolgreich geordnet. In letzterer Beziehung soll bloß soviel erwähnt werden, daß das im laufenden Jahre in Kraft getretene neue Gesetz über das Bauwesen, das sich auch mit der Denkmalpflege eingehend befaßt, im wesentlichen eine Zusammenfassung und eine Weiterentwicklung der Ge­setzesverordnung 13/1949 darstellt, was auch darin zum Ausdruck kommt, daß das neue Gesetz für Bauwesen die Gesetzesverordnung No 13 in ihrer Gesamtheit aufrecht­erhält, Wollen wir genauso kurz die wesentlich mannigfalti­gere Gestaltung der Organisation für Denkmalpflege über­blicken, so muß festgestellt werden, daß die in der Geset­zesverordnung 13/1949 enthaltenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Organisation erst im Jahre 1957 durch die Errichtung des Ungarischen Landesamtes für Denkmal­pflege sinngemäß verwirklicht worden sind. Das Wesentliche der Gesetzesverordnung No 13 ist, daß die Denkmäler, als geistiges Volkseigentum, aus öffentlichem Interesse, aus dem Rahmen des Privateigen­tums herausgehoben, die Rechte des Eigentümers (oder Benutzers) bezüglich des Gebäudes beschränkt werden, wobei gleichzeitig die Aufrechterhaltung, die Wiederher­stellung dem Eigentümer (Benutzer) zur Pflicht gemacht wird. Die Durchführung des Gesetzes, die amtliche Funk­tion in bezug auf die Denkmalpflege ist im Wesentlichen in den Rahmen der Verwaltung für Bauwesen eingefügt. Aus diesem Grunde ist unsere obige Feststellung berech­tigt, wonach die organische Einfügung der Denkmal­pflege in den Rahmen des Bauwesens eine logische Folge der Gesetzesverordnung war. Auf diese Frage werden wir noch zurückkommen. Die in der Gesetzes Verordnung No 13 enthaltenen Maßnahmen sind im Wesentlichen aus der Verordnung des Ministerrates der Sowjetunion aus dem Jahre 1948 Nr. 3898 und den zeitgemäßen ausländischen (in erster Linie italienischen) Gesetzen entstanden, und sind den hiesigen Verhältnissen angepaßt worden. Zu diesen gehö­ren über die Pflege der Denkmäler hinaus, auch die Pflege ihrer Umgebung, das Zugänglichmachen der Denkmäler, die Sicherstellung der Besichtigungsmöglichkeil für die gesamte Öffentlichkeit, usw., die Kodifizicrung der Grund­sätze der zeitgemäßen Denkmalpflege, die wir dem Wesen nach auch heute gutheißen und die auf diese Weise die Grundlage unserer heutigen Arbeit bilden. Die Gesetzesverordnung No 13 schaffte gleichzeitig auch eine Organisation für Denkmäler, löste das, seit dem Jahre 1934 als Ressortamt arbeitende Landeskomitee für Denkmäler auf und rief die Landeszentrale für Museen und Denkmäler ins Leben. Die Gründung der Landes­zentrale für Museen und Denkmäler war — aus der Per­spektive von zehn Jahren gesehen — zweifelsohne vorteil­haft, doch hatte sie gerade in bezug aid:'das Denkmalwe­sen auch nachteilige Folgen. Vorteilhaft war die Konzen­trierung der Fach- und wissenschaftlichen Kräfte, wo­durch die Verwirklichung der in der Gesetzes Verordnung umrissenen Ziele ermöglicht wurde. Von Vorteil war im Anfangsstadium, daß die Landes-, vor allem aber die pro­vinziale Museumsorganisation mit dem Denkmalwesen verknüpft wurde. Die Provinzialsammlungen waren hin­sichtlich ihrer Zahl, ihrer Unterbringung und nicht zu­letzt vom Gesichtspunkt der dreijährigen Tätigkeit der Landeszentrale für Museen und Denkmäler zu wahrhafti­gen Museen geworden, und daß in ihr Aufgabenbereich, in ihr Sammlungs- und Ausstellungsmaterial das Denk-

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