Mikulik József: A bánya- és vasipar története Dobsinán (1880) (Rudabánya, 2003)

eine Arbeits-Prob zu thun. Also kompt ohne einigen Zwist herauss, wer daran Scbuld habe. Offtmals werden gute Arbeiter vertrieben, und schlimmer angenommen. Zum zwey und Zwanzigsten. "Weil die Sontag-Arbeit, wieder Gott, das Gewissen, und alle Billigkeit laiiffet, so soll solche gäntzlich eingestellet wer­den, und niemand frey haben einige Sachen, es se} : in Hämmern bey den Oeffen, oder sonsten in Weidern, oder einigen gelegen­heiten, wie sie auch den Nahmen haben mögen, zu verrichten. Auch so jemand von den Brüder-Leüten ergriffen wird, oder dessen überzeiget, dass er am Heil. Sontag in die Mühlen, oder aus der selben tragen lasset, Holtz hacket, Brodt backet, oder Einige Arbeit verrichten lasset, sol der Brüderschafft in grosse Straff verfallen seyn : ohne, so ein wichtige Ursach oder Noth­fall fürfallen möchte. Bey dem Hammer, oder sonsten, so sol solches dem Zunfft-Meister angezeigt werden, und die Sachen nach Billigkeit zugelassen, oder verboten werden. Zum drey und Zwanzigsten. Weil die Arbeiter ohnfehlbar am Montag an die Arbeit antreten müssen, so sollen die Herrn Besteller schuldig sein alle­zeit am Sonnabend nach Mittag den Lohn zu geben, dadurch den willen übel wird gesteüret, und eine gutte Ordnung auffge­richtet werden. Es sey denn, dass der Besteller nicht allezeit mit dem Geldt fertig were, so mag solches am H. Sonn-Tag biss nach der Predig auffgeschoben w r erden. Und sol keines Wercks nie­mand frey noch Macht haben, vor der Predig solches zu thun. Zum vier und Zwanzigsten. Welcher sich einmal in die Löbl. Brüderschafft Einverlei­bet, und hernach auss leichtfertigkeit, furwitz, Zang und Zorn, wieder davon lauffet, die Brüderschafft auffsaget, und verschme­het, derselbe sol vor Einem Stadt-Gericht von den Brüdern angeklaget werden: und das Stadt-Gericht sol schuldig seven, Ihn nach gebühr hart ab zu straffen. Die Brüderschafft aber sol ihn gantz verworffen, und sol auch hinfiro, gedachter Brüder­schafft gäntzlich untüchtig seyen. Zum fünff und Zwanzigsten. Ein jeder, der da schurffen wil, sol sich zuvor bey dem Herren Berg-Meister anmelden, und darauff 14 Tag lang schurf­fen und bauen. Hernach soll er den Berg gebürlich aufffodern und selben aussstecken : Lässet er ihm solchem nicht unter 6

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