Feljegyzési könyv 1492-1543; A sorozat, 3. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2006)

Die Rolle des Gedenkbuches in der Geschichte der Odenburger Stadtverwaltung

ergänzt, dessen erste Erwähnung aus dem Jahre 1391 stammt. Die außerhalb der Stadtmauer liegenden vier Viertel wurden hier durch ein Gremium vertreten, das aus sechzehn vorstädtischen und acht innerstädtischen Mitgliedern bestand. Dieses Gremium hatte nach den Zwanzigerjahren des 15. Jahrhunderts immer stärkere Aufsichtsbefugnisse über die Gemeinde, unter anderem auch dadurch, dass es berechtigt war, von den gewählten städtischen Amtspersonen Abrechnungen zu verlangen. 9 Das Kammermeisteramt, das ab 1429 nachweisbar ist, hatte eine besondere Bedeutung. Bekleidet wurde dieses Amt ordnungsgemäß ein Jahr lang durch ein Mitglied des Rates. Überdies war jeweils ein Ratsbürger als sogenannter „Graf der leibeigenen Dörfer um Ödenburg (Agendorf, Harkau, Klingenbach, Kolnhof, Mörbisch, Wandorf und Wolfs) verantwortlich für die Wirtschaftsverwaltung dieser Siedlungen. Zu den städtischen Verwaltungsrechten gehörte weiterhin die wirtschaftliche Aufsicht über die Kirchen von Ödenburg und der umliegenden Dörfer; die dafür zuständigen Amtspersonen waren die in den Quellen als „Kirchenväter/meister" bezeichneten Ratsbürger. Darüber hinaus fielen auch den sogenannten Viertelmeistern und den Steuerherren (Mitglieder im Äußeren Rat) wichtige Rollen zu. Die Viertelmeister standen an der Spitze der inneren Verwaltungseinheiten (Viertel) der Stadt und kümmerten sich um die Steuerleistung und um Verteidigungsangelegenheiten. Die Verwaltungsaufgaben, die mit Weinbau zu tun hatten, wurden bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts von den Bergmeistern (zwei Personen aus dem Äußeren Rat, später ergänzt durch einen oder zwei Ratsgeschworene) verrichtet. 10 Der innere Rat übte zahlreiche städtische Aufgaben aus. Dazu gehörte unter anderem die Pflege der Auslandsbeziehungen, die Herstellung der Infrastruktur, die Verwaltung des Stadtvermögens und die Organisation der bürgerlichen Rechte. In seiner Funktion als Gericht war er berechtigt, die Regelung der Erbschaften und Nachlässe zu bestimmen bzw. bei Übertretungen und Verbrechen Urteile zu fällen. 11 Parallel dazu wirkte der bereits erwähnte Äußere Rat bei der Organisation der städtischen Finanzwirtschaft mit, wodurch die Arbeit der Ratsgeschworenen einigermaßen erleichtert werden konnte. Er hatte die Aufsicht über die zur Rechnungslegung verpflichteten Amtspersonen bzw. bestimmte über die normalen und außerordentlichen Steuern. 12 9 Die mittelalterliche Geschichte des Odenburger inneren Rates wurde bisher ausführlicher noch nicht behan­delt. Uber den Äußeren Rat nach 1526 siehe: József Tirnitz: Sopron szabad királyi város külső tanácsa 1526-1711 [Der Äußere Rat der königlichen Freistadt Odenbutg 1526-1711]. In: György Bonis - Alajos Degré (Hg.): Tanulmányok a magyar helyi önkormányzat múltjából [Studien über die Geschichte der ört­lichen Selbstverwaltung in Ungarn], (im weiteten: Titnitz 1971) Budapest, 1971, 53-79. Wesentlich mehr bietet die Fachliteratur über die Stadt Wien an: Richard Perger: Beiträge zur Wiener Verfassungs- und Sozial­geschichte im Spätmittelalter. Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 32155 ( 1976/1977), 11—41 ; Richard Perger: Der Wiener Rat von 1519 bis 1526. Jahrbuch des Vereins fur Geschichte der Stadt Wien 35 (1979), 135-168; Leopold Sailen Die Wiener Ratsbürger des 14. Jahrhunderts. Wien, 1931; Richatd Per­ger: Die Wiener Ratsbürger, 1396-1526. Ein Handbuch. Wien, 1988, 6-28. 1(1 Von alldem siehe Tirnitz 1971, 54-55, 65-66, 72-75; Mollay 1956, 48-59, 63-67, 74-80. " Tirnitz - Szakács 1996, 7-11; László Blazovich: Die Stadtbücher und das Odenburger Gerichtsbuch. In: Házi Jenő - Németh János: Gerichtsbuch - Bírósági Könyv, 1423-1531. Sopron, 2005, 17-32. 12 Tirnitz 1971, 75-77.

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