Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Vorwort (Jenő Házi)

Es ist gewiß, dass im Hinblick auf die Vollständigkeit auch noch in der Zeit des Stadt­notars Hanns Ziegler das Gerichtsbuch vieles zu wünschen übrig läßt, weshalb man sa­gen kann, daß die Stadtnotare nur in der mangelnden Folgerichtigkeit folgerichtig waren. Heute wäre die Nachsinnung, warum die Führung des Gerichtsbuches so mangelhaft ist, unnütze Mühseligkeit. Im Endeffekt soll man ja auch darüber sich freuen, was es ent­hält. Denn es bietet zur Tätigkeit des Stadtgerichts besonders wertvolle, aber keineswegs erschöpfliche Daten. Man könnte sie aus anderen Quellen nicht beziehen. Die 43 Priesterreverse aus den Jahren 1452—1506 gegen Ende des Gerichtsbuches ge­ben nicht nur zu den mittelalterlichen kirchlichen Amtern Odenburgs werte Auskunft, sondern bieten auch zum Bildungsgrad der damaligen Altaristen einen sehr aufschluß­reichen Beitrag. Da diese Reverse ausnahmslos eigenhändig eingetragen wurden, eignet sich ihre Schrift zur Untersuchung der möglichen Wissensunterschiede zwischen den Priestern. Durch die in den bisher erschienenen Bänden der Sammlung Ödenburger Urkunden (Soproni Oklevéltár) befindlichen und diesbezüglichen Daten ergänzt bietet die vorlie­gende Publikation des Materials des Gerichtsbuches Gelegenheit zur eingehenderen Beschäftigung mit der Tätigkeit des Ödenburger Stadtgerichts. Ich muß aber bereits hier aufmerksam machen, daß man nur dann akzeptable Ergebnisse erzielen wird, wenn die Tätigkeit nicht nur des Pressburger, sondern auch des Wiener und Wiener Neustädter Stadtgerichts berücksichtigt wird, zu welchen Städten Odenburg stets in reger Verbin­dung stand. Die in diesen Städten vorhandenen Rechtsgewohnheiten ließen ihre Wirkung auch in Odenburg in vielerlei Hinsicht spüren. Abschließend danke ich meinen Lektoren, Karl Mollay und András Kubinyi, für ihre nützlichen Anmerkungen und Vorschläge. Sie ermöglichten die Berichtigung zahlreicher Fehler, die in den ungarischsprachigen Regesten unterlaufen sind. Ihren von mir akzep­tierten Vorschlag, daß der Text des Gerichtsbuches in der Reihenfolge ediert werden muß, wie die Einträge in der Handschrift aufeinanderfolgen, unabhängig von ihrer Datierung, — dieser Wunsch betrifft den Text der Artikel 1.—10. und 13. 2 — konnte ich aus schwer­wiegenden technischen Gründen nicht durchsetzen. Denn ich hätte nicht nur das bereits erstellte, ins reine geschriebene und inzwischen der Akademie zugesandte Namens- und Sachregister gänzlich neubearbeiten, sondern auch die 1956 vorgenommene Artikelnume­rierung in ihrer Ganzheit verändern müssen. Odenburg, im September 1970 2 Hier stehen in Házi's Umschrift (und im ursprünglichen Vorwort) die Nummern 109.-120. Q.N.].

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