Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Sprache des Ödenburger Gerichtsbuches (János Németh)

text bekannt (wenn z.B. das genaue Fachwort früher schon eingeführt wurde), wird zu­meist einfach das Wort brief'verwendet — ^Mi/kommt verhältnismäßig selten vor; beide Wörter können das jeweils andere spezifizieren (z.B. brifflich vrkhünd lesen § 460, mit vrkund des briefs, z.B. § 376.). Die Rechtsterminologie ist nicht nur vielseitig (Beispiele ließen sich ohne Ende ver­mehren), sondern sie bietet ein weites Feld für idiomatische Variation und ändert sich sogar endang bestimmten abstrakten Prinzipien. Der Ort rechtlicher Verhandlungen ist in den Einträgen im 15. Jahrhundert der Richterstuhl (vor der schrann § 296.,pey der schrann § 574, in der schrann tauel § 461. usw.). Bei dieser Bezeichnung ist oft vermerkenswert, dass er öffentlich ist (in offner schrann, z.B. § 26.) bzw. die Angelegenheiten der Bürgergemein­schaft erledigt 27 (in der burgerschrann, z.B. § 84.). Geht es ausgesprochen um den Stadtrat, auch dann ist seine Öffentlichkeit relevant 28 [vor offen raat, z.B. § 424, fur offen rat, z.B. § 389, fur offens gericht, § 374. usw.). Die Öffentlichkeit ist im 16. Jahrhundert bereits ein weniger wichtiger Faktor (nur § 477, 468, 499, 511, vgl. noch DRW Bericht VII.5). Statt schrann begegnet man (rathaur. § 465,' 474, 497, 506, 507, 509, 517., 519, 523.) der Bezeichnung 'Rathaus' 29 (ausgen. § 470, 481, 519.), auch die einzige Doppelbezeich­nung auf dem ratthauss oder burgerschrann (Artikel 467. aus 1524) deutet auf die Veränderung hin. Auch die Bezeichnung der Ratskörperschaft verliert ihren persönlichen Erfahrungs­charakter. Das vom Schreiber der Artikel 24.-37. oft (6) benutzte in meiner herren rate 1 ' 0 verschwindet im 16. Jahrhundert, die Benennung der Ratskörperschaft erstarrt zu einer distanzierten, verzierten Formel: vor einem ersamen rat (z.B. § 469, insgesamt finden sich im 16. Jahrhundert 15 Belege, im 15. Jahrhundert 2, letztere in den Artikeln 346. und 347.). Das In-den-Vordergrund-Rücken der abstrakten Erfahrung des Rechtes als Instanz an­statt der persönlichen und gegenständlichen Erfahrung lässt sich an zwei weiteren Be­griffsgruppen verfolgen. Im 15. Jahrhundert machte die Vorladung einer Sache vor dem 27 Die schrann (Schranne) bezeichnete ursprünglich die am Versammlungsort (zumeist war dies ein geschlossener Raum) des Taidings (auf bairisch-österreichischem Gebiet wurde die Gerichts Ver­sammlung, besonders in grundherrlichen Gemeinden so genannt) aufgestellte, die Beisitzer und Richter von den anderen Teilnehmern trennende Barriere (z.B. aus Holz). Im Spätmittelalter än­derte sich der Prozess der Urtedsfindung auf dem Taiding (zum Ted als Folge der zunehmenden Verschriftlichung) und dies führte zur Einschränkung der Rolle der schrann. Uber die Abwicklung des Taidings und die ihrer Veränderungen gibt Feigl 1977 eine gute Zusammenfassung. Zur Funk­tion der Schranne s. 432f. Vgl. noch die Anmerkung von Házi (1956: 212) über die Intitulation Ödenburger Urkunden aus dem 15. Jahrhundert. 28 Steinbauer 1989 (u.a. S. 35 und 87) hebt die Öffentlichkeit als einen wesentlichen Aspekt der mittelalterlichen Rechtspflege hervor. Seine Feststellung basiert auf der linguistischen Untersu­chung von Urkunden aus dem 13. Jahrhundert und auf seinen Lektüren vor allem aus dem Be­reich der Phdologie. Sie kann auch dann auf die oben dargestellte Verteüung des Wortes öffentlich bezogen werden, wenn dies für die von ihm zitierte Stelle der Geschichtlichen Grundbegriffe nicht ein­deutig zutrifft. 29 Odenburg erhält sein erstes Rathaus 1422, Mollay 1967b: 322. Die Bezeichnung rathaus ist in nicht gerichtlicher Hinsicht ab Ende des 15. Jahrhunderts bekannt: Es wird u.A. im Ratsversamm­lungsprotokoll von 1496 (Házi II/2-II-1, S. 183) erwähnt. 30 Im Hintergrund dieses Eintrags kann wohl auch stehen, dass der Eintragende (z.B. Konrad Ernst) selber Mitglied des Rates war (vgl. Artikel IL). Dies tangiert aber den Beobachtungshinter­grund der Feststellung über das 16. Jahrhundert nicht.

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