Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)

sei über einen Rechtsstreit berichtet, der vor das Tavernikalgericht gelangte. 72 Am 16. August 1466 fällte der Stadtrat ein Urteil, gegen das der Kläger das Tavernikalgericht anrief. Die Rechtssache wurde in einem lateinischsprachigen Urteilsbrief vom Rat dem Tavernikalgericht überleitet. Der Urteilsbrief wurde auch ins Gerichtsbuch kopiert. Eine ausführliche Darlegung des Prozesses ist hier nicht möglich, ich beschränke mich auf die Vorstellung des Prozesskerns. Der frühere Stadtrichter Lienhart Ainweig ver­macht das ihm vererbte Vermögen seiner ersten Frau Margaret nach dem Tod ihrer Tochter in seinem Testament seiner zweiten Frau Anna. Die Witwe von Ufreich Puhel, vermutlich Mutter von Margaret hebt bereits 1463 Einspruch gegen das Testament. Ihre Klage wird vom Rat mit der Begründung abgewiesen, dass Margaret über ihr Vermögen frei verfügen durfte, denn einerseits erhielt sie es durch Teilung, andererseits standen die nötigen Urkunden zur Verfügung. 1466 hat Lassla von Gemaren im Namen seiner Frau Barbara, Schwester von Margaret das Testament angefochten. Das Gericht hat auch dieser Klage nicht stattgegeben und in seinem Urteil erklärt, Margaret hatte ihr Vermögen nach Teilung erhalten und verfügte darüber unter rechtmäßigen Bedingungen, den Ge­setzen entsprechend: Sie war berechtigt, über ihr Vermögen frei zu verfügen. Dieses Recht wurde Frauen auch im Schwabenspiegel, im Ofner bzw. Tavernikakecht zugespro­chen, 73 das Prinzip kam auch im Ödenburger Gebrauchsrecht zum Tragen. Die Ver­wandten der verstorbenen Frau — der Erblasserin — hielten das Recht für ungebührlich und legten vor dem Tavernikalgericht Berufung ein. Uber die Urteils findung dieses Ge­richts wissen wir nicht. Dieser Fall ist ein hervorragender Beweis für die Rolle der Frauen in der Vermögens­übertragung in mittelalterlichen Städten. 74 Das Besondere an diesem Fall ist: Heiratet Anna nach dem Tod von Lienhart Ainweig wieder, gelangt das Vermögen der Erblasserin Mar­garet innerhalb weniger Jahre leicht in vierte Hand, nämlich zum neuen Gatten von Anna. Das Tavernikalgericht fungierte als Berufungsinstanz der Ödenburger, aber auch in Odenburg konnten Berufungen eingelegt werden oder zumindest wurde das Gericht der Stadt um Stellungnahme ersucht. Dies geschah 1467 bzw. 1501, als das Gerichtim Rechts­streit von Bürgern aus Güns bzw. aus Güns und Steinamanger entschied. 75 Aus zwei wei­teren Einträgen geht ferner hervor, dass die Stadt ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhun­derts über zwei gerichtliche Instanzen verfügte: Die Rechtsparteien legten 1455 bzw. 1468 Berufung ein. Vor welchen Instanz sie genau Einspruch erhoben, ist nicht bekannt. Vermutlich legten sie vor dem Rat Berufung gegen das Gericht des Stadtrichters, das bis zu einer bestimmten Summe urteilte, ein. Das Gerichtforum des Rates wurde vom Bür­germeister geführt, aber auch der Stadtrichter war Mitglied dieser Instanz. Die Existenz zweier gerichtlicher Foren, von denen vermutlich in Odenburg ausgegangen werden kann, ist keine Einzelerscheinung in dieser Epoche. Dem Ofner Stadtrecht zufolge existierte in 72 GB. § 84, 312. 73 Schwabenspiegel Langform M. Tractavit Karl August Eckhardt. 1971. Scientia Verlag Aalen. Bibliotheca Rerum Historicarum. Studia Juris Suevici II. Landrecht Art. 76.; Ofner Stadtrecht § 397.; Codex authenticus juris tavernicalis statutarii communis complectens monumenta vetera et recentiora partim antea vulgata, partim hactenus inedita. Ed. Martinus Georgius Kovachich. Buda 1803. CXXVI. 74 Szende 2004. 116-120. 75 GB. § 338, 477, 524.

Next

/
Thumbnails
Contents