Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)

Schulden von Hanns Kürbis. Im neunten Jahr müssen sie die Weingärten den Kindern von Hanns Kürbis aus zweiter Ehe wieder zur Verfügung, stellen. 1470 wird die 7 Forint Schuld an den Juden Nachem an Stelle der Kinder mit Wissen und Willen des Rates vom Stadtrichter Christoph Herb bezahlt. Die Kinder sind im Weiteren ihm und seinen Erben verschuldet. 47 1474 hat der Rat Nachsicht gegenüber der Witwe von Peter Mager geübt: Er bewirkte bei der Fleischhackerzunft die Erlaubnis der Ausübung des Gewerbes (sei­tens der Witwe), bis sie wieder heiratet bzw. ihre Kinder aufwachsen und das Gewerbe übernehmen. Ferner hat er der Witwe vorgeschrieben ein frommes Leben zu führen. 48 Die Bewohner mittelalterlicher Städte lebten unter inhomogänen Rechtsverhältnissen. Neben Bürgertum und Knechtschaft bzw. Tagelöhnern — letztere machten 25—30 Pro­zent der Einwohner aus — wohnten in der Stadt Adlige bzw. ihre Bedienstete: Beamte, gelegentlich Soldaten — deren rechtliche Stellung im Dienstrecht geregelt war — bzw. un­terschiedliche Gruppen von Knechten. Für sie galt das Hofrecht, das die feudale Bezie­hung zwischen Grundherr und Leibeigenen regelte. Im Gerichtsbuch tritt von diesen Schichten der Adel zum Vorschein. 1470 prozessierte Wilhelm Mischullinger, Gespan und Hauptmann von Odenburg im Namen seiner Frau Susanne, Tochter von Paul Ha­ger und seiner Frau Elisabeth mit Konrad Moser und seiner Frau Margarethe, ebenfalls Tochter von Frau Elisabeth, der die Mutter die Urkunden und alle ihre Liegenschaften vermacht hatte. Im entstandenen Rechtsstreit über das Erbe wies der Richter Hanns Joachim die Aufgabe der Rechtssprechung mit dem Argument von sich, dass Elisabeth, die Ehefrau von Paul Hager eine adlige Frau war, sie wohnte auch nicht in der Stadt, er sei deshalb für die Urteils findung nicht zuständig und die gegenwärtige Rechtslage soll weiter in Gültigkeit bestehen. 49 1474 kam ebenfalls eine Angelegenheit der Frau des Konrad Moser vor Gericht: Sie wurde von Abraham, Jude aus Wiener Neustadt wegen eines Schuldbriefs im Wert von 70 Pfund Denar angeklagt. Der Rat verhandelte wegen fehlender Zuständigkeit — da es um adligen Besitz ging — nicht in dieser Sache. 50 Der Rat ging in Anbetracht des bestehenden Rechtsgebrauchs rechtmäßig vor. Aus den Domänen des Eigentums-, Familien- und Erbrechts finden sich neben Kauf­geschäften vor allem Einträge im erbrechtlichen Bereich. Die Rolle der Großfamilie und Verwandtschaft rückte im Leben des Bürgertums bereits im Mittelalter bekanntlicherwei­se zugunsten der I<leinfamilie in den Hintergrund. Trotzdem kam der Verwandtschaft im Eigentums- und Erbrecht infolge des oft frühen Todes der Ehepartner, der kinderlo­sen Ehen und der beträchtlichen Anzahl der Waisen und Witwen weiterhin eine wichtige Rolle zu. Dies zeigt, dass die Geschwister und Verwandten ihren Anspruch auf Erbe oder Erbteile vor dem Rat anmeldeten. Ihr Rechtsanspruch wurde somit offiziell aner­kannt. 51 Den Anspruch musste man jährlich erneuern — die Frau des Fischers Simon und ihre Miterben erneuerten z.B. ihren Anspruch auf zwei Häuser der Witwe von Sigmund Seuberlich, Dorothea. 1470 haben sie ihren Anspruch auf einen Viertel- bzw. Achtelteil 47 GB. § 361., 368. 48 GB. § 403. 49 GB. § 374. 50 GB. § 405. 51 Zur Rechtsanspruch-Anmeldung s. GB. § 98., 100., 101., 109., 110., 112., 118, 121, 126, 135, 159, 174, 177, 263, 265, 392-394, 445-448.

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