Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)

Schneidergesellen {unserer %ech, unsererpruederschafl) ins Buch eingeschrieben. Eine ähnliche Vereinigung war die Zunft der Schustergesellen (schuchknecht%ech). Uber sie wird in einem Eintrag berichtet, zu dessen Aufzeichnung ein Rechtsstreit der Zunft mit Pongracz Giss­übler (aus dem Jahre 1461) Anlass bietet. 37 Die Zunft Corporis Christi, deren Name eben­falls in Bezug auf einen Prozess vermerkt wurde, war eine religiöse Bruderschaft. 38 Die Stadt und ihre Bewohner waren Untertanen des Königs. Als Gemeinschaft stell­ten sie jedoch eine juristische Person dar und übten grundherrliche Rechte über ihre Dörfer aus. Die Elemente dieses Rechtsverhältnisses kommen auch im Gerichtsbuch vor. Der Rat befreite 1460 drei leibeigene Dörfer - Wolfs, Wandorf und Klingenbach — von ihren Steuerpfliehten für sechs, vier bzw. drei Jahre. 35 Das Motiv der Entscheidung wur­de nur im Falle von Klingenbach vermerkt. Den Brandbeschädigten wurde eine Steuer­freiheit für drei Jahre gewährt. Uber Wolfs hat der Stadtrat zusammen mit dem äußeren Rat die Entscheidung getroffen. Klingenbach erhielt 1463 eine Freiheit für weitere drei Jahre. Gleichzeitig wurde Harka für zwei Jahre von der Steuerzahlung befreit. 40 Die gleiche Ermäßigung wurde zuweilen auch Einzelpersonen zuerkannt. Der Agendorfer Leibeigene Mert Larrer erhielt 1455 für zwei, Marx Petner 1463, da er von Küllő nach Harkau zog, für drei Jahre Steuerfreiheit wie in solchen Fällen üblich. 41 Die Stadt ver­pachtet auch Liegenschaften. Im Gerichtsbuch wird über die Verpachtung städtischen Fischwassers in Mörbisch (1463) bzw. des Fischwassers Göreschin (1465) berichtet. 42 Der Rat sorgte ferner für die Nutzung der Häuser, die in Stadtbesitz geraten waren — wie es aus dem Eintrag vom 11. Januar 1454 zu entnehmen ist. Ein Haus in der Fleischhacker­gasse (heute: Templom utca) fiel deshalb in die Hände des Stadtrates, weil sein Besitzer die Steuer nicht bezahlt, die vorgeschriebene öffentliche Arbeit nicht erledigt und keinen Wachdienst geleistet hatte. Die Stadt überließ das Haus den Erben: dem Fleischhacker Peter Prugkner und seiner Frau unter der Bedingung, dass sie für seine Nutzung eine jährliche Rente von einem Pfund Denar der von dem Ödenburger Bürger Hohensinner für die Sankt Georg-Kapelle gespendeten Messestiftung bezahlen oder aber das Haus für 10 Pfund Denar loskaufen. Dieser Fall ist ein Beispiel für eine neue Form des Pfandbesitzes (Obligation, d.i. be­sitzlose Pfändung), nämlich den Rentenkauf. Er verbreitet sich in Europa im 13. Jahr­hundert: Besteht der Anspruch des Gläubigers auf die Nutzung des Pfandguts nicht wei­ter, darf der Pfandschuldner- im vorliegenden Fall die Erben — die Liegenschaft in Besitz haben und nutzen. Der Schuldner garantierte für den Fall der Nicht-Entrichtung die Zinsgewere (Zinsbesitz), infolge deren der Pfandgläubiger vom Schuldner bis zur Rückzah­lung der geliehenen Geldsumme eine Rente beziehen durfte. Diese Art der Kreditierung war vor allem in den Städten verbreitet. Der Pfandvertrag wurde hier in das Stadt- oder Gerichtsbuch eingetragen wie es auch das obige Beispiel zeigt. Der Gläubiger, in unserem 37 GB. § 425b., 223. 38 GB. § 199. Zur Zunft Corporis Christi s. Majorossy Judit: A Krisztus Teste Konfraternitás he­lye a középkori pozsonyi polgárok életében. In: Csukovits Enikő - Lengyel Tünde 2005. 253-291. 39 GB. § 5., 6., 202. Ähnliche Ermäßigungen wurden in anderen Fällen in das Bürgerbüchl (Sign.: SVL Dl. 3830. 1476-1548, wobei SVL = Archiv der Stadt Odenburg) eingetragen. 40 GB. § 8., 579. 41 GB. § 2, 7. 42 GB. § 9., 578.

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