Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)

Das Forschungsinteresse bestand zunächst in der Erschließung der in den Stadtkanz­leien aufgelegten Bücher als datenreiche Quellen für die Stadtgeschichte. Aus forscheri­schem Wissensdrang versuchte sie man darüber hinaus auch zu klassifizieren. Die bis heute bekannteste Klassifizierung hat Konrad Beyerle bereits 1910 vorgenommen. 2 In eine erste Gruppe zählte er die Statutenbücher. Hierhin gehören die Eid- (Texte der Eide städtischer Amtsträger), Privilegien- (Kopien der der Stadt gewährten Privilegienurkunden) und Rechtsbücher (Stadtverordnungen, die das städtische Leben regeln). In die zweite Gruppe gehören die Justiz- oder Gerichtsbücher, so die Gerichtsprotokolle bzw. Bücher über Geld- und sonstige Strafen. Diese verfügen jedoch nicht über eine einheitliche Be­zeichnung, sondern werden in der Regel jeweils unterschiedlich benannt. In die dritte Gruppe zählt Beyerle städtische Geschäftsbücher, die die interne Arbeit der Stadtbehör­de dokumentieren, z.B. Protokolle der Ratssitzungen, Steuerhauptbücher, Bücher im Be­reich Stadthaushalt, Eingangsbücher und alle weiteren mit der Stadtverwaltung zusam­menhängenden Bücher. Die vierte Gruppe bilden Kodizes, die die privatrechtlichen Ange­legenheiten der Stadtbewohner dokumentieren, beispielsweise Grundbücher, Bücher mit Einträgen über Haftpflicht, Bürgschaft und Renten, ferner Inventare von Vormundschafts­sachen, Testamenten, Nachlässen bzw. Versteigerungsverzeichnisse. Ein einheitliches Spezialisierungsmuster in der Schriftlichkeit der Kanzleien lässt sich nicht beobachten. Die Anlegung, Führung und Fortsetzung der unterschiedlichen Typen der Stadtbücher variiert in Abhängigkeit von Ort (Stadt), Zeit bzw. der Person des Stadtschreibers. Ernst Pitz schlägt eine andere Typologie vor. Er gruppiert die Bücher nach den Or­ganen, in denen sie entstanden: Er spricht von Büchern des Rates, des Stadtgerichts, Fi­nanzamtes, der Stadtkammer bzw. des Rechnungsamtes. Für die gleiche Gruppierung wie Pitz plädieren kürzlich Dieter Geuenich und Reinhard Kluge. 3 H. Wintenberg schlägt eine Zweiteilung der im Bereich der Rechtspflege entstandenen Bücher vor. Die eine Gruppe umfasst die Stadtbücher im Bereich des Privatrechts (Kaufgeschäfte, Erbschafts­sachen, Pfändungen usw.), die zweite diejenigen, die die einzelnen Schritte gerichtlicher Prozessverfahren dokumentieren. 4 Bevor auf die mittelalterlichen Stadtbücher Ungarns eingegangen wird, soll kurz die Entstehung des städtischen Schrifttums vorgestellt werden. Das städtische Schrifttum war ähnlich wie in den geistlichen und weltlichen Beurkundungsstellen Ungarns anfangs lateinsprachig. Die deutschsprachige Schriftlichkeit setzt in Westungarn ein. Eine wesent­liche Rolle hierin spielt die Abtei Heiligenkreuz. Die erste deutschsprachige Privaturkunde (Ungarns) hat eine Pressburger Frau 1319 gegeben, in der sie eine milde Gabe der Abtei von ITeiligenkreuz spendete. Die Urkunde wurde durch das Siegel der Stadt Pressburg geschichte (im Weiteren: HRG) Hrsg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann, red. Dieter Werkmüller. IV. Bd. Erich Schmidt Verlag. Berlin. 1990. 1849-1851. 2 Beyerle, Konrad: Die deutschen Stadtbücher. Deutsche Geschichtsblätter 11. 1910. 145-200. 3 Pitz, Ernst: Schrift- und Aktenwesen der städtischen Verwaltung im Spätmittelalter. Mitteilungen ed. Stadtarchiv Köln. 45. (1959.) 17. Geuenich, Dieter: Was sind eigentlich „Stadtbücher"? Ver­such einer Definition. In: Friedhelm Debus (Hrsg.) Stadtbücher als namenkundliche Quellen (Ab­handlungen der Geistes- ind Sozialwissenschaftlichen Klasse/Akademie der Wissenschaften und der Literatur 7.) Stuttgart 2000. 31—43. Kluge, Reinhard: Das Stadtbuch als onomastische Quelle. Entstehung, Funktion und Stand der Erfassung in den neuen Bundesländern. In: Ebd. 31—43. 4 Winterberg, H: Gerichtsbücher: HRG I. 1543-1544.

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