Dominkovits Péter: Adalékok és források a soproni evangélikus városvezető és szellemi elit 17 - 18. századi társadalomtörténeti kutatásához, végrendeletek (Sopron, 2018)

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abstürbe, so sollen dieses Ähnl-Guet, meine Liebe vorbenandte Dobnerische Kin­der, zu gleichen Theilen ererben, und da auch diese Dobnerische Kinder allesambt, welches Gott in Gnaden verhüetten wolle, ohngevogt die Schuldt der Natur bezahlen muesten, sothane einhundert funffzig Gulden, meinem Eheherrn Herrn Ferdinand Dobner verbleiben. Viertens, mehrerwehnten meinen, mit Herrn Ferdinand Dobner ehelich erze­ugten fünff Kindern, nahmentlich Sophiae Catharinae, Sebastiano Ferdinando, Abrahamo Agidio, Esther Eleonorae, und Annae Susannae, wie auch wofern mihr Gott mit jhme meinen mehrernandten Eheherrn ferner, weit über kurz oder lang, mehrere Kinder bescheren würde, solch meinen samentlichen Kindern, so vile deren auch seyn, und wie sie Nahmen haben mögen, verordne und legire jch, zu einen richtig ausgezeichneten Muetterguet insgesambt funffzehenhundert Gulden Kayserisch, unter dieselbe gleich zu vertheilen, endtweder in Grundtstucken oder paren Geldt, wie und wo es meinen Lieben Eheherrn, alß dero Lieben Herrn Vattern beliebig und bequemb sein wird, jhnen abzustatten und zu entrichten, und solle dieses Mutterguet dero Herr Vatter gegen christlich, Gott wohlgefälliger Erziehung und Unterhaltung, biß zu iedweders Kindes Vogtbahrkeit, ohne alle gebende Rech­nung und Verzinßung zu geniessen in allweg befugt sein. Dafern es sich aber nach Gottes heyfligen] und unerforschlichen Rath und Willen zuetruege, daß eines oder das andere, von erstbesagten Kindern, vor erreichter Vogtbahrkeit Todes verführe, sollen meine überlebenden Dobnerischen Kinder, dem oder denen verstorbenen, in diesem außgesezten Muetter Guet, in gleichen Theilen iedwedes pro rato succediren. Zum Fall sie aber (welches Gott in Gnaden verhüetten wolle) allesambt vor erreich­ter Vogtbahrkeit abstürben, solle offterwehnten meinen Lieben Eheherrn, Herrn Ferdinand Dobnern solch jhr ernenndtes Mutterguet völlig und frey aigenthumb [li­eh] anheimb fallen und verbleiben; doch solle derselbe, auf solch ereignenden Fall, meinen gesambten negsten Anverwandten, zu jhrer gänzlichen Ab- und Hindan- fertigung einhundert fünffzig Gulden Kayserisch in paren Geldt hinaußzuzahlen verbundten sein. Was aber Fünfftens über vor und nachspecificirte legata an meinen Vermögen, nach meinen Todt noch übrig und verhandten seyn wird, es sey gleich Ligend oder Fahrendes iezig und zuekünfftiges, Geldt oder Geldeswerth, verbriefft und ohn- verbrieffte Schulden, oder wie solches immer Nahmen haben, und genennet werden mag, nichtes davon ausgenohmen, das alles und iedes schenck, schaff und vermach jch, zu billigmässiger Erkändtnueß der mihr in allweg würcklich erzeigten beson- dern ehelichen Lieb und Treue, meinen offtermelten Lieben Eheherrn Herrn Ferdi­nand Dobnern, freyäigenthumblich also und der Gestalten, daß derselbe ohne einig gerichtliche Sper und Inventur dasselbe immediate nach meinen tödtlichen Hintritt jure perennali und freyaigenthumb[lich] anzutretten, zu besizen und zugeniessen, Fug, Macht und Gewalt haben solle; wie jch jhme dann hiermit und in Krafft dieses zu meinen rechten und wahren universal Erben benennet und eingesezt haben will, doch solle er meine glaubwürdige, etwa vorhandtene Schulden allein bezahlen. 178

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